Hauptinhalt

2021

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 27.10.2021 einen Eilantrag auf Bereitstellung kostenloser Corona-Tests für Studierende an der Westsächsischen Hochschule Zwickau abgelehnt.

Der Antragsteller ist Student an der Westsächsischen Hochschule Zwickau und begehrte vom Verwaltungsgericht Chemnitz, dass die Hochschule ihm weiterhin als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt, nachdem die kostenlosen "Bürgertests" seit dem 11.10.2021 kostenpflichtig geworden sind. Er beruft sich darauf, dass er als Student nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um monatlich für Schnelltests zu bezahlen. Ohne eine Kostenübernahme durch die Hochschule sei ihm die Teilnahme am Studium nicht mehr möglich. Zudem verwies auf die Vorgehensweise an der Technischen Universität Dresden, die nach wie vor kostenlose Selbsttestungen anbiete.

Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, kostenlose Testmöglichkeiten unter Aufsicht für Studierende bereitzuhalten. Auch sei das Recht auf Bildung des Antragstellers nicht verletzt. Zudem stehe es ihm frei, sich impfen zu lassen, wofür mehrere Impfaktionen organisiert worden seien. Zudem stellten die einzelnen Fakultäten bis zum 03.11.2021 kostenlose Testmöglichkeiten zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Hochschule keine kostenlosen Corona-Tests zur Verfügung stellen muss.

Durch das Nichtzurverfügungstellen kostenloser Corona-Tests werden nach Ansicht der Kammer keine Grundrechtspositionen von Gewicht verletzt. Es handelt sich insoweit lediglich um Modalitäten des Hochschulbesuchs. Ein Ausschluss von Lehrveranstaltungen bestehe daher weder unmittelbar, noch - soweit absehbar - mittelbar.

Die Regelungen des Rektorats der Hochschule stehen im Einklang mit den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die jeweilige Hochschule, die Berufsakademie Sachsen, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder die zuständige Prüfungsbehörde.

Die Kostenpflichtigkeit für die Corona-Tests folgt seit dem 11.10.2021 aus § 4a Coronavirus-Testverordnung des Bundes, soweit eine Person nicht zum dort genannten Personenkreis gehört. Hierzu zählt der Antragsteller nicht. Die verbleibenden Einschränkungen für nicht geimpfte Personen stehen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, der unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dabei sind auch die niedrige Impfquote in Sachsen und die aktuelle 7-Tages-Inzidenz zu berücksichtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Infektionszahlen aufgrund der schlechteren Witterungsbedingungen erneut ansteigen werden.

Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz liegt nicht vor, soweit andere Hochschulen in Sachsen weiterhin kostenfreie Corona-Tests anbieten. Insoweit steht es den Hochschulen frei darüber selbst zu entscheiden. Für die Entscheidungen kann es verschiedene Gründe, auch finanzieller Art geben. Da es sich aber bei den einzelnen Hochschulen um verschiedene Rechtsträger handelt, kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 27.10.2021 – 4 L 459/21)

Peter Franke
Pressesprecher

 

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DIE PARTEI«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Plauen wendet, entsprochen.

Die Stadt Plauen hatte mit Bescheid vom 03.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei "DIE PARTEI" mit dem Aufdruck "Nazis töten." bzw. "Feminismus, ihr Fotzen" aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 05.09.2021 zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Plakatinhalte keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, insbesondere gegen Strafvorschriften (§§ 111, 185 StGB) darstellten. Einen solchen Verstoß hat auch die Antragsgegnerin zuletzt nicht mehr angenommen. Darüber hinaus könne die Beseitigungsanordnung – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – auch nicht auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 16.09.2021 – 7 L 395/21 –)

Hinweis: Die Entscheidung kann im Volltext auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Chemnitz unter Presse- und Medieninformationen – Aktuelle Informationen abgerufen werden.
 

Rüdiger Thull
- stellvertr. Pressesprecher -

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahl­plakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind.

Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antrag­stellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beein­trächtigen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 –)

Rüdiger Thull
- stellvertr. Pressesprecher -

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 11.06.2021 einem Eilantrag der Partei "Freie Sachsen" stattgegeben, der sich gegen die Entscheidung des Landkreises Vogtlandkreis richtet, mit der dieser gestützt auf § 17 Abs. 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsCoronaSchVO) zu der Durchführung einer für den heutigen 11.06.2021 von 18 bis 21 Uhr (Aufbau ab 17.30 Uhr) in Plauen (Postplatz) geplanten Versammlung zum Thema "Freie Sachsen Oberbürgermeisterwahl" für angemeldete 250 - 300 Teilnehmer eine ergänzend beantragte Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer nicht ortsfesten Versammlung - Aufzug über Postplatz, Bahnhofstraße und Syrastraße - versagt hat.

Die Antragstellerin verwies in ihrem Eilantrag auf die niedrigen Inzidenzwerte in Plauen und die bisher störungsfreien Versammlungen wie auch seines sonst im Wahlkampf behinderten Kandidaten.

Nach § 17 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn 1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; 2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Nach Abs. 4 können in den Fällen der Absätze 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt nach Absatz 5 im Übrigen unberührt.

Hierzu sieht sich die Kammer angesichts der kurzen verbleibenden Zeit außerstande, eine abschließende Prüfung der Rechtslage vorzunehmen. Sie geht daher im Wege der Folgenabwägung davon aus, dass hier das Interesse des Antragstellers und der weiteren Betroffenen an der beantragten Durchführung der Versammlung mit einem Aufzug sowie zusätzlich die Wirkungen des laufenden Wahlkampfes kurz vor dem Wahltermin die für die Ablehnung angeführten Infektionsschutzinteressen überwiegt. Insbesondere lässt sich die Kammer hier davon leiten, dass der Verordnungsgeber selbst eine das Ausnahmegenehmigungserfordernis in wenigen Tagen abschaffende Neuregelung wegen stark sinkender Infektionszahlen bei 7-Tage-Inzidenzen unter dem Wert 50 sowie zu Grunde gelegter Verhältnismäßigkeitserwägungen bereits bekannt gemacht hat, ohne nach Regionalität zu differenzieren. Diese Entwicklung ist bereits aktuell für die Beurteilung von Infektionsrisiken im Rahmen des § 17 Abs.4 SächsCoronaSchVO zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die vom Antragsgegner zutreffend ermittelten Umstände weniger gewichtig. Unberührt bleibt die Befugnis der Behörde, Einzelheiten der Durchführung des Aufzugs zu regeln oder sich mit den Beteiligten näher zu verständigen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 11.06.2021 – 7 L 254/21)

Peter Franke
Pressesprecher

 

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit drei Beschlüssen vom 30.04.2021 über Eilanträge gegen die Untersagungen mehrerer Versammlungen am 01.05.2021 in Plauen (Vogtland) entschieden. Die Anträge blieben ohne Erfolg.

Hinsichtlich der Versammlung "Plauen ist bunt" des Colorido e.V. führt die Kammer aus, dass der Antragsgegner zutreffend das vollständige Verbot der geplanten Versammlung verfügt und damit eine Begrenzung der Teilnehmerzahl als im vorliegenden Fall nicht ausreichend angesehen. Der Antragsteller hat nach Auffassung der Kammer nicht die Möglichkeit, den Zustrom von Versammlungsteilnehmern entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) auf lediglich bis zu 200 Personen zu begrenzen.

Die Kammer teilt die Einschätzung des Robert-Koch-Institutes, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmerzahl sowie allgemein durch Zusammentreffen vieler Personen erhöht wird. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes Infektionspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen besteht die Gefahr, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Darüber hinaus kann es durch lautstarke Meinungsbekundungen zu Aerosolfreisetzungen kommen. Hinzu kommt, dass durch die An- und Abreise in Bussen oder im PKW, wenn Personen mehrerer Hausstände befördert werden, Infektionsgefahren bestehen.

Bei der Abwägung der betroffenen Interessen an einem Gesundheits-, Lebens- und Funktionsschutz des Gesundheitswesens in der derzeitigen Corona-Pandemie einerseits und einer ungehinderten Ausübung des Versammlungs-, Meinungsäußerungs- und Teilhaberechts des Antragstellers an der demokratischen Willensbildung durch Verfolgung seines kommunikativen Anliegens überwiegen die gesundheitlichen Aspekte. Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen im Vogtlandkreis, der überregionalen Bewerbung, der fast vollen Belegung der Intensivplätze der regionalen Krankenhäuser sowie der Verbreitung von aggressiveren Virenformen ist der Antragsgegner zutreffend von einer gesundheitsgefährdenden Pandemiegefahr ausgegangen. Vor dem Hintergrund, dass der Veranstalter die Versammlung bewusst auf dem Wartburgplatz – und damit in unmittelbarer Nähe des Büros der Partei III. Weg – veranstalten will, dies in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt durch die Partei III. Weg ebenfalls auf dem Wartburgplatz für den 01.05.2021 sich zeitlich überschneidenden Zeitraum angemeldete Versammlung, lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass durch die Präsentation der Statements eine nicht genau bestimmbare Anzahl von Personen angezogen werden soll.

Hinsichtlich der Versammlung der Partei der III. Weg stützte die Kammer ihre Entscheidung ebenfalls auf den Vorrang der gesundheitlichen Aspekte im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen an einem Gesundheits-, Lebens- und Funktionsschutz des Gesundheitswesens in der derzeitigen Corona-Pandemie einerseits und einer ungehinderten Ausübung des Versammlungs-, Meinungsäußerungs- und Teilhaberechts des Antragstellers an der demokratischen Willensbildung durch Verfolgung seines kommunikativen Anliegens. Insbesondere die Prognose des Antragsgegners, dass bei Durchführung der Versammlung in Plauen - entgegen der in der Anmeldung angegebenen Teilnehmerzahl von lediglich 100 Personen - mit einer deutlich über dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO genannten Grenzwert liegenden Teilnehmerzahl im jedenfalls oberen dreistelligen Bereich zu rechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass sich neben dem unmittelbaren Anhängerkreis der Antragsteller auch Personen aus dem Spektrum der Querdenker-Bewegung der Versammlung anschließen werden. Hinzu kommt, dass sich insbesondere die Versammlungen der hier auch von dem Antragsteller adressierten Gegner von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Infektionslage mehrfach als riskant erwiesen haben, da die Teilnehmer zu größeren Teilen die Einhaltung der nach den Empfehlungen des RKI weiter bedeutsamen und für sie verbindlichen Maßnahmen wie Maskentragung, Abstandswahrung und Aufzugsverbote gezielt verweigert haben, wobei Maßnahmen der Versammlungsleiter und polizeiliche Eingriffe zur Abwehr nicht ausreichten und als wenig Erfolg versprechend erscheinen.

Hinsichtlich der dritten geplanten Versammlung am 01.05.2021 hat die Kammer ihre Entscheidung ebenfalls darauf gestützt, dass bei der Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und Versammlungsfreiheit die gesundheitlichen Aspekte überwiegen.

Auch eine zeitliche Begrenzung der drei  Versammlung und die Verfügung eines größeren Mindestabstands der Versammlungsteilnehmer zueinander sind keine gleich geeigneteren milderen Mittel.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Den Antragstellern steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschlüsse vom 30.04.2021 – 7 L 206/21; 7 L 207/21; 7 L 208/21)

Peter Franke
Pressesprecher

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 23.04.2021 einen Eilantrag gegen die Untersagung der geplanten Versammlung "Wahrheit - Freiheit - Frieden" (ortsfeste Kundgebung in der Brückenstraße - Karl-Marx-Monument - Parkwiese -) des Bündnisses "Chemnitz steht auf" durch die Stadt Chemnitz abgelehnt.

Die Stadt Chemnitz untersagte mit Bescheid vom 22.04.2021 die oben genannte Versammlung und drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller als Versammlungsleiter mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Nach der gebotenen Interessenabwägung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Gesetzliche Grundlage stellen die dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) und §§ 28, 28 Infektionsschutzgesetz (lfSG) dar, wonach die Durchführung einer Versammlung unter bestimmten - auch infektionsrechtlichen - Voraussetzungen verboten oder von Beschränkungen abhängig gemacht werden kann.

Der Einwand des Antragstellers, wonach die Ansteckungsgefahr bei Menschenansammlungen unter freiem Himmel aus aerosolwissenschaftlicher Sicht zu vernachlässigen sein sollen, lässt nicht den von ihm gezogenen Schluss zu, dass schon das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Freien bei Ansammlungen von Menschen an sich überflüssig sei. Die Kammer teilt die Einschätzung des Robert-Koch-lnstituts (RKI), dass aufgrund der wissenschaftlich bekannten Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion über die Schleimhäute und Atemwege das Risiko einer Verbreitung dieses Virus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmerzahl sowie allgemein durch Zusammentreffen vieler Personen erhöht wird. Auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes lnfektionspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen besteht die Gefahr, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Darüber hinaus kann es durch lautstarke Meinungsbekundungen zu Aerosolfreisetzungen kommen. Hinzu kommt, dass durch die An- und Abreise in Bussen oder im PKW, wenn Personen mehrerer Hausstände befördert werden, Infektionsgefahren bestehen.

Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. Die Kammer kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Untersagung der Versammlungen auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich ist, da ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich ist. Angesichts der sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Stadtgebiet der Antragsgegnerin fünf Tage andauernden Überschreitung der 7-Tages-lnzidenzvon 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, der überregionalen Bewerbung der Veranstaltung mit teils in Spitzenbereichen gestiegenen Werten der Nachbarkreise, der fast vollen Belegung der lntensivplätze der regionalen Krankenhäuser sowie der Verbreitung von aggressiveren Virenformen und der Orientierung an den nach § 4 lfSG abzugebenden fachlichen Empfehlungen des RKI geht auch die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin zutreffend von einer gesundheitsgefährdenden Pandemiegefahr ausgegangen ist. Dies hat bei einer allein angemeldeten Teilnehmerzahl im vierstelligen Bereich auch ein zusätzliches Gewicht, da mit der Zahl der Teilnehmer auch die Zahl der Kontakte und lnfektionsrisiken steigt, wobei dies nicht nur für die immerhin im Freien geplante Versammlung, sondern schon für die Anreise und nachgehend für die Abreise der Teilnehmer einschließlich der dort anfallenden Kontrollen gilt. Hinzu kommt, dass sich insbesondere die Versammlungen der hier auch vom Antragsteller adressierten Gegner von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-lnfektionslage mehrfach als riskant erwiesen haben, da die Teilnehmer zu größeren Teilen die Einhaltung der nach den Empfehlungen des RKI weiter bedeutsamen und auch in Gegendemonstrationen für sie verbindlichen Maßnahmen wie Maskentragung und Abstandswahrung gezielt verweigert haben, wobei Maßnahmen der Versammlungsleiter und polizeiliche Eingriffe zur Abwehr nicht ausreichten und als wenig Erfolg versprechend erscheinen. Äußerungen des Antragstellers im Internet legen nahe, dass er mit der Versammlung in die an gezielten Verstößen beteiligten Gruppierungen eingebunden ist und diese auch möglichst massenhaft ansprechen möchte, und zwar absehbar ohne ausreichende Sorge dafür zu tragen, dass die Versammlung die geltenden Schutzmaßnahmen einhält. Dies legt auch eine von der geplanten Versammlung ausgehende unmittelbare erhebliche Gesundheitsgefahr nahe.

Die Begrenzung der Teilnehmerzahl ist vorliegend von der Antragsgegnerin zu Recht als nicht ausreichend angesehen worden. Der Antragsteller hat nach Auffassung der Kammer weder die Möglichkeiten noch ist er gewillt, den Zustrom von Versammlungsteilnehmern entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) auf lediglich bis zu 200 Personen zu begrenzen. Die Antragsgegnerin ist unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass der Anmelder die Einhaltung der Bestimmungen der SächsCoronaSchVO und des IfSG nicht ernst nimmt. Eine etwaige zeitliche Begrenzung der Versammlungen und die etwaige Verfügung eines höheren Abstands als 1,5 Meter der Versammlungsteilnehmer zueinander hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise nicht gleich geeignete mildere Mittel angesehen.

Nach Auffassung der Kammer sind im vorliegenden Einzelfall die Gesundheitsschutzinteressen mangels Erfolg versprechender und hinreichend durchsetzbarer milderer Mittel letztlich als vorrangig zu bewerten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 23.04.2021 – 7 L 192/21)

Peter Franke
Pressesprecher

 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 25.03.2021 einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des Vogtlandkreises vom 26.02.2021, mit der bestimmt wird, dass Friseurbesuche nur zulässig sind, wenn die Kunden ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, das nicht älter als 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Besuches sein darf, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt einen Friseursalon in Plauen. Sie hat gegen die Allgemeinverfügung beim Vogtlandkreis Widerspruch eingelegt und begehrte vom Verwaltungsgericht Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, also die Außervollzugsetzung der genannten Regelung zur Vorlage des Testergebnisses. Sie trägt vor, dass es für die Allgemeinverfügung keine ausreichende Rechtsgrundlage in der aktuellen Sächsischen Corona Schutz-Verordnung gebe. Eine ausdrückliche Ermächtigung sei auch im Infektionsschutzgesetz nicht zu finden. Die Regelung greife zudem in ihre Berufsfreiheit ein, was nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen könne. Die Regelung sei zudem unverhältnismäßig, da von Friseurbetrieben keine besondere Gefahr ausgehe. Ein Corona-Test 48 Stunden vor Friseurbesuch erscheine aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, auch aufgrund der hoch infektiösen Mutationen, sinnlos und unverhältnismäßig. Es gebe keine wissenschaftliche Erkenntnis, dass damit Infektionen vermieden werden könnten. Zwar seien Schnelltestungen im Vogtland bzw. Plauen möglich. Diese seien aber mit langen Wartezeiten und einer Ansteckungsgefahr durch das "Schlangestehen" verbunden.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung zur Corona-Testpflicht in der Allgemeinverfügung rechtmäßig ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die in der Allgemeinverfügung geregelte Testpflicht mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen auch erfüllt sind. Die Vornahme „notwendiger Schutzmaßnahmen“ setzt voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dass dies derzeit der Fall ist, liegt für die Kammer auf der Hand und wird auch von der Antragstellerin nicht angegriffen.

Das von dem Antragsgegner geforderte Testen in den in der Allgemeinverfügung genannten Varianten erweist sich bei summarischer Prüfung als verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Anordnung der Testpflicht verfolgt den legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Vogtlandkreis zu verhindern und so die dortige Bevölkerung - und somit auch die Antragstellerin - vor den von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung besteht aktuell angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in besonderem Maße. Soweit die Antragstellerin einwendet, von dem Friseurbetrieb gehe keine Gefahr aus, verkennt sie, dass die Testpflicht allen anwesenden Personen im Friseursalon dient.

Zur Erreichung dieses Ziels ist die Anordnung der Testpflicht auch geeignet. Die verfügte Vorlagepflicht ermöglicht es, frühzeitig infizierte, möglicherweise (noch) keine Symptome aufweisende Personen zu identifizieren, sodass diese im Ladenlokal der Antragstellerin weder diese noch andere anstecken kann, und ist somit geeignet, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern.

Die Maßnahme ist auch angemessen. Zwar ist die Antragstellerin durch die Maßnahmen in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt. Die Intensität des Eingriffs ist jedoch als vergleichsweise gering anzusehen, da er lediglich auf Ebene der Berufsausübung erfolgt. Denn die Anordnungen der Allgemeinverfügung verbieten der Antragstellerin - im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen - nicht die Fortführung ihrer Tätigkeit als solcher, sondern legen ihr nur besondere Schutzmaßnahmen auf. Der Eingriff ist angesichts des mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gerechtfertigt.

Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, ein Corona-Test 48 Stunden vor dem Friseurbesuch erscheine aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sinnlos und unverhältnismäßig, ist darauf zu verweisen, dass die 48 Stunden-Regel nur das höchstzulässige Alter des Testes benennt, so dass zeitlich aktuellere Tests auch möglich sind. Zudem sind Schnelltests nunmehr flächendeckend und unproblematisch verfügbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 25.03.2021 – 4 L 123/21)

Peter Franke
Pressesprecher

 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 03. März 2021 entschieden, dass die Vermietung von Schwimmflächen und einer Sauna gegen die Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) verstößt und einen entsprechenden Eilrechtsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt ein Schwimmbad mit Schwimmschule in Frankenberg. Er vermietete seit dem 15. Februar 2021 das Schwimmbecken bzw. die Sauna stundenweise, indem er mit den wechselnden Mietern jeweils einen Mietvertrag schloss. Der Antragsteller stellte ein entsprechendes Hygienekonzept zur Nutzung der Sauna und der Schwimmflächen auf, sodass es zu keinem Kontakt zwischen ihm und den Nutzern kommen sollte.

Nachdem der Antragsgegner (Landkreis Mittelsachsen) hiervon Kenntnis erlangte, teilte dieser dem Antragsteller mit, dass die Öffnung auch unter der gewählten Mietkonstruktion einen Verstoß gegen die SächsCoronaSchVO darstelle. Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Öffnen und den Betrieb des Schwimmbades nebst Sauna, außer für Rehabilitationsbehandlungen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Chemnitz. Er ist der Ansicht, dass eine temporäre Vermietung von Schwimmflächen keinen Betrieb eines Hallenbades im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SächsCoronaSchVO darstelle und damit der SächsCoronaSchVO nicht zuwiderlaufe. Der Antragsgegner ist der Auffassung, das "Geschäftsmodell bzw. die Mietkonstruktion" des Antragstellers sei mit den Regelungen der SächsCoronaSchVO nicht vereinbar, da die Einrichtung des Antragstellers unter § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO falle. Selbst wenn man das Schwimmbad des Antragstellers nicht als Hallenbad i. S. d. SächsCoronaSchVO sehen wollte, unterfiele es als sonstige Einrichtung, die der Freizeitgestaltung dient, oder als Einrichtung des Sportbetriebs der SächsCoronaSchVO.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch nach dem von ihm beabsichtigten Vermietungsmodell nach den Vorgaben der SächsCoronaSchVO verpflichtet ist, sein Schwimmbad mit Schwimmschule nebst Sauna geschlossen zu halten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterfällt das vom Antragsteller beabsichtigte Angebot der Vermietung der Schwimmhalle bzw. der Sauna insgesamt an Dritte ebenfalls dem Verbotstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SächsCoronaSchVO, nach der die Öffnung und das Betreiben von Hallenbädern, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt (Nr. 4), und Saunen (Nr. 5) untersagt ist. Eine Differenzierung zwischen der Öffnung und dem Betrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und der "privaten" Nutzung durch einen Hausstand findet nicht statt. Es ist vom Willen des Verordnungsgebers auszugehen, nur solchen Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung eine Öffnung und einen Betrieb zu gestatten, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers für die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Bevölkerung unerlässlich und in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannt sind. Hierzu zählen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers Hallenbäder und Saunen ungeachtet ihres gesundheitsfördernden Aspekts nicht. Dies wird daran deutlich, dass der Verordnungsgeber bei ihnen keine Ausnahmen für Dampfbäder, Dampfsaunen, Solarien und Sonnenstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO vorgesehen sind, wenn deren Besuch Rehabilitationszwecken dienen sollte oder medizinisch notwendig und nicht lediglich "nützlich" ist - anders als etwa bei ebenfalls auch der Gesundheitsförderung dienenden verwandten Betrieben von Frei- und Hallenbädern usw. sowie von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen.

Alle nicht in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen und Angebote oder solche, bei denen nach Maßgabe der Einzelregelung in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO keine Ausnahmen von der Schließungspflicht vorgesehen sind, sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers der Vermeidung von Kontakten dienen, um die sich daraus ergebenden Ansteckungsgefahren zu minimieren. Der Verordnungsgeber hat sich dabei offenbar von der Erwägung leiten lassen, dass einerseits das Aufsuchen von Geschäften und Märkten sowie Einrichtungen und Angeboten, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, zwingend notwendig ist, und dass andererseits die dabei auftretenden Gefährdungen aufgrund notwendiger oder nicht auszuschließender Kontakte hinzunehmen und durch Schutzvorkehrungen zu minimieren sind. Diese Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar könnte die vom Antragsteller beabsichtigte Vermietung des Schwimmbades und der Sauna, geeignet sein, die durch § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Kontaktbeschränkungen zu gewährleisten. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen Vorgängen jedoch dennoch um eine Öffnung und einen Betrieb der Anlage i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden eine Öffnung und ein Betrieb einer Anlage nämlich auch dann statt, wenn dadurch nur einer auf einen Hausstand beschränkten Öffentlichkeit der Zugang zum Bad und zur Sauna ermöglicht wird, weil ohne die Öffnung der Räume und den Betrieb des Bades - etwa, indem das Licht eingeschaltet bzw. die Saunaöfen angestellt werden - deren Nutzung nicht möglich wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 03. März 2021 – 4 L 89/21)

Peter Franke
Pressesprecher

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2021 eine Klage gegen die Oberbürgermeisterwahl in Chemnitz vom 11. Oktober 2020 wegen des Ausschlusses der Personen unter 18 Jahren aus dem Kreis der aktiv Wahlberechtigten abgewiesen.

Die Eltern der beiden minderjährigen Kläger erhoben zunächst Einspruch gegen die Wahl. Sie trugen vor, die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vorgenommene Beschränkung des aktiven Wahlrechts auf als Bürger bezeichnete Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verstoße gegen das Grundrecht der Allgemeinheit der Wahl. Die Festlegung dieser Altersgrenze sei willkürlich, weil zumindest 16- und 17-Jährige über die nötige Kommunikationsfähigkeit im Verhältnis zwischen Wählern und Gewählten verfügten und diesen daher in der Mehrzahl der Bundesländer das Wahlrecht bei Kommunalwahlen zuerkannt sei, während andererseits Personen ab 18 Jahren dieses Recht in Sachsen auch dann innehätten, wenn ihnen die geistigen Kräfte für eine Wahlentscheidung fehlten. Die nach der Sächsischen Verfassung für Landtags- und Gemeinderatswahlen geltende Altersgrenze von 18 Jahren sei auf die Wahl des Oberbürgermeisters nicht übertragbar. Der Ausschluss junger Menschen von der Wahl verletze diese auch in ihrer Menschenwürde. Rechtstechnisch lasse sich ihr Wahlrecht stellvertretend durch ihre Eltern ausüben.

Nachdem der Einspruch durch die Landesdirektion Chemnitz zurückgewiesen wurde, erhoben die Kläger Klage und tragen vor, bei der Auslegung des Begriffs des Bürgers sei Art. 115 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zugrunde zu legen, der keine Altersbeschränkung enthalte. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie und die Generationengerechtigkeit als Grundrecht bzw. Staatsziel hinderten den Entzug des Wahlrechts für Personen unter 18 Jahren.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung des aktiven Wahlrechts bei Gemeindewahlen und damit auch bei Bürgermeisterwahlen auf Personen mit mindestens 18 Jahren die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erwägung der Kläger, minderjährige Kinder könnten beim Wahlakt durch ihre Eltern vertreten werden, verfehlt. Eine solche Konstruktion liefe auf eine verkappte Erhöhung der Stimmenzahl für die Eltern hinaus, die gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 4 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verstoßen würde. Dieser Grundsatz verbietet Differenzierungen beim Umfang der Stimmberechtigung und schließt die Zuerkennung eines gesteigerten oder gestaffelten Wahlrechts je nach dem Umfang an Vermögen oder an Bildung oder aber nach dem Vorhandensein und der Anzahl von Kindern aus.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 SächsGemO knüpfen das Wahlrecht bei Kommunalwahlen an den Begriff des Bürgers und schließen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von diesem Recht aus. Eine Auslegung des Begriffs des Bürgers wie in Art. 115 SächsVerf - also ohne Altersbeschränkung – ist nicht möglich.  § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 SächsGemO sind gemessen an Art. 115 SächsVerf, am Grundrecht der Allgemeinheit der Wahl (Art. 4 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), am Grundrecht der Familie (Art. 22 SächsVerf) oder am Staatsziel der Generationengerechtigkeit (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) auch nicht verfassungswidrig, was die Nichtigkeit der Normen zur Folge hätte. Das Verfassungsrecht beschränkt in Art. 4 Abs. 2 SächsVerf das aktive Wahlrecht auf Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den vorgenannten Bestimmungen um die speziellere und damit vorrangige Regelung.

Zwar ist Art. 4 Abs. 2 SächsVerf nach dem Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 SächsVerf ausdrücklich nur auf die "nach der Verfassung" durch das Volk vorzunehmenden Wahlen, d.h. auf die Landtagswahl und auf die Wahl des Gemeinde- bzw. Stadtrates sowie des Kreistages, bezogen. Doch auch für die Wahl des (Ober-) Bürgermeisters durch das Volk gilt die in Art. 4 Abs. 2 SächsVerf geregelte Altersgrenze. Dieser Norm ist der allgemeine Verfassungsgrundsatz zu entnehmen, dass das Wahlrecht insgesamt auf Personen ab 18 Jahren beschränkt ist. Es würde dem Verfassungsprinzip der Systemgerechtigkeit zuwiderlaufen, wenn für die Bürgermeisterwahl im Gegensatz zur Landtags-, Gemeinderats- und Kreistagswahl mit ihrem festen Mindestalter nur eine schwächere oder gar keine Altersgrenze gelten würde. Da Bürgermeister und Gemeinderat Organe ein und derselben kommunalen Körperschaft sind, sind unterschiedliche Altersgrenzen für die jeweilige Wahl undenkbar.

Das Grundgesetz sieht in Art. 38 Abs. 2 GG vor, dass bei der Bundestagswahl nur Personen wählen dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies ist nach dem Grundsatz dass die verfassungsmäßige Ordnung der deutschen Bundesländer den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss,  auch für die Landes- und Kommunalebene beachtlich. Jedenfalls bestünde aber keine Pflicht zur Auflockerung der Altersgrenze für die Wahl des (Ober-) Bürgermeisters.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 19.01.2021 – 5 K 1698/20)

Peter Franke
Pressesprecher

zurück zum Seitenanfang