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    Zutritt zum Gerichtsgebäude

    Bitte suchen Sie - auch bei Ladung zu einem Termin - das Gericht nicht auf, wenn bei Ihnen Symptome einer möglichen Corona-Infektion vorliegen. Soweit Sie Symptome einer Corona-Infektion aufweisen und zu einem Termin geladen wurden, kontaktieren Sie das Gericht bitte umgehend telefonisch.

     

    Einlasskontrolle - Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

    Es wird dringend empfohlen, während der Einlasskontrolle und wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Über Anordnungen im Sitzungssaal entscheidet die/der jeweils Vorsitzende RichterIn im Rahmen ihrer/seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse.

     

    Gerichtsverhandlungen: 

    Bitte überlegen Sie, ob Sie sich in der aktuellen Situation in einen nicht zwingend erforderlichen, engen Kontakt zu anderen Menschen im Gerichtssaal begeben wollen. Um den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit eine Sitzungsteilnahme zu ermöglichen und dabei ein Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst weit auszuschließen, gelten folgende Regelungen:

    1. Soweit Sie Symptome einer Corona-Infektion aufweisen und zu einem Termin geladen wurden, kontaktieren Sie das Gericht bitte umgehend telefonisch.

    2. Für die Sitzungssäle sind Trennwände vorhanden.

    3. In allen Sitzungssälen wird ein regelmäßiger Luftaustausch durch Stoßlüften gewährleistet. Alle Sitzungssäle verfügen zudem über eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage).

    4. Um einer Verbreitung von COVID-19 bestmöglich vorzubeugen, ist es im Interesse aller Beteiligten, dass möglichst wenige Personen im Verhandlungssaal anwesend sind. Daher werden Sie gebeten, Ihre minderjährigen Kinder nicht mit in die mündliche Verhandlung zu bringen, sondern zu prüfen, ob Sie ihre Kinder für deren Dauer zu Hause oder vor Ort außerhalb des Sitzungssaals von einer Vertrauensperson beaufsichtigen lassen können.

    5. Es wird gebeten, auf einen Mindestabstand von 1,50 m zu achten.

    6. Prozessbevollmächtigte und die von ihnen jeweils Vertretenen halten den Sicherheitsabstand untereinander genauso ein wie gegebenenfalls zu einem Dolmetscher oder Zeugen.

    7. Die Tische der Prozessteilnehmer werden regelmäßig gereinigt.

    8. Für die Dauer der Verhandlung kann die Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes ggf. vom Gericht angeordnet werden.

     

    Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Dresden:

    Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Dresden ist Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. Um die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht zu gefährden werden Rechtssuchende aber gebeten, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie persönlich kommen müssen. Es wird darum gebeten, Anträge und Klagen (sowie weitere Schriftstücke) vorrangig auf schriftlichem oder elektronischem Weg einzureichen (per Post, Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten - bei elektronischer Übermittlung beachten Sie aber bitte unbedingt die Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr; ein Schriftsatz, der mit einer "normalen" E-Mail vorgelegt wird, entfaltet keine rechtliche Wirkung!). Um einer Verbreitung von COVID-19 bestmöglich vorzubeugen, ist es im Interesse aller Beteiligten, dass möglichst wenige Personen in der Rechtsantragstelle anwesend sind. Daher werden Sie gebeten, Ihre minderjährigen Kinder nicht mit in die Rechtsantragstelle zu bringen, sondern zu prüfen, ob Sie ihre Kinder zu Hause oder vor Ort außerhalb der Rechtsantragstelle von einer Vertrauensperson beaufsichtigen lassen können.

     

    Telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsstellen des Verwaltungsgerichts Dresden:

    Die Geschäftsstellen des Verwaltungsgerichts Dresden sind während der Öffnungszeiten telefonisch erreichbar. Darüber hinaus ist das Gericht während der Dienstzeiten telefonisch oder über E-Mail zu erreichen (siehe dazu die unter "Kontakt" angegebenen Telefonnummern und E-Mail-Adressen). Für Anfragen an den Pressesprecher nutzen Sie bitte die angegebene E-Mail-Adresse (presse(at)vgdd.justiz.sachsen.de).

     

    Beachten Sie bitte ggf. die Hinweise auf den Internetseiten des Sozialgerichts sowie des Arbeitsgerichts zur dortigen Verfahrensweise und abweichenden Öffnungszeiten.

    Das Verwaltungsgericht Dresden gewährleistet Rechtsschutz bei Eilbedürftigkeit auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Die Geschäftsstellen des Verwaltungsgerichts sind allerdings an Freitagen nur bis 14:00 Uhr und Montag bis Donnerstag nur bis 15:30 Uhr besetzt. Eingänge, auch solche über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), können deshalb nur unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen bearbeitet werden.

    Wenn bereits während der Erreichbarkeit der Geschäftsstellen damit zu rechnen ist, dass Rechtsschutzanträge, deren Bearbeitung keinen Aufschub bis zum nächsten Arbeitstag duldet, nach 15:30 bzw. 14:00 Uhr gestellt werden sollen, wird sich die zuständige Kammer bereit halten, wenn die Anträge bis 15:30 bzw. 14:00 Uhr telefonisch (49 351 446-540) oder per Telefax (+49 351 446-5450) angekündigt werden. Wenn sich der Anlass für besonders eilbedürftigen Rechtsschutz erst nach der Erreichbarkeit der Geschäftsstellen stellt, wählen Sie bitte die Telefonnummer +49 351 446‑5505. Dort erhalten Sie Hinweise zur Erreichbarkeit des Verwaltungsgerichts Dresden außerhalb der Zeiten der Erreichbarkeit der Geschäftsstellen.

    Im Fachgerichtszentrum werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Dadurch kann es zu kurzen Wartezeiten im Eingangsbereich kommen. Sie werden gebeten, dies zu berücksichtigen und rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgebäude einzutreffen. Das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.

    Informationen zur Justiz im Freistaat Sachsen

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    Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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    Transparenzhinweis

    Seit 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen.

    Das Verwaltungsgericht Dresden ist eine transparenzpflichtige Stelle, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege unterliegt keiner Transparenzpflicht.

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