1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Inhalt

Gesetzliche Grundlagen

Die Ausstattung der Arbeit der Gefangenen wird seit 1. Juni 2013 im Wesentlichen durch das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) und das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz (SächsJStVollzG) geregelt.

Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsStVollzG ist in den Justizvollzugsanstalten eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Während nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 41 Abs.1 StVollzG) eine Arbeitspflicht bestand, soll nach § 22 Abs. 1 SächsStVollzG den Gefangenen nach Möglichkeit ihrer Fähigkeiten angemessene Arbeit übertragen werden, soweit sie hierzu auch körperlich und geistig in der Lage sind. § 37 Abs. 3 SächsJStVollzG bestimmt, dass einem Jugendstrafgefangenen Arbeit zugewiesen und dabei die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen des Jugendstrafgefangenen berücksichtigt werden sollen. Der Arbeit können auch andere Maßnahmen vorgehen, die als wichtiger eingeschätzt werden, um dem Ziel des Strafvollzugs, der Resozialisierung der Gefangenen, gerecht zu werden, beispielsweise solche wie die Teilnahme an schulischen und beruflichen Ausbildugsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung.