1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Inhalt

Arbeitswesen

Neben den Bildungsmaßnahmen ist die Arbeit der Gefangenen im Justizvollzug von großer Bedeutung.


Für die spätere Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft ist die Arbeitstätigkeit während der Zeit der Inhaftierung keineswegs ein Luxus, sondern ein wichtiger Aspekt. Gefangene, welche bereits während der Haft an einen regelmäßigen Arbeits- und Lebensrhythmus gewöhnt sind, finden sich auch nach der Haftentlassung besser im Alltagsleben zurecht und sind daher weniger rückfallgefährdet. Auch während der Arbeitstätigkeit in der Haft erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten können den späteren beruflichen Wiedereinstieg erleichtern und tragen daher nicht unwesentlich zur Resozialisierung bei.

Es gibt aber noch weitere Punkte, welche für die sinnvolle Beschäftigung von Gefangenen während der Haft sprechen. So sind Konflikte mit und unter arbeitenden Gefangenen seltener, die Gefangenen sind weniger anfällig für subkulturelle Einflüsse und damit offener für die angebotenen Behandlungsmaßnahmen. Darüber hinaus macht sich auch für den Steuerzahler die Arbeit von Gefangenen »bezahlt«, da einem arbeitenden Gefangenen kein Taschengeld und keine Entlassungsbeihilfe gezahlt werden und da die mit dem Verkauf von im Justizvollzug hergestellten bzw. angebotenen Produkten und Dienstleistungen erzielten Einnahmen den Kostenaufwand vermindern, den der Freistaat Sachsen für die Aufrechterhaltung des Justizvollzuges leisten muss. So kann die Einrichtung eines Betriebes in einer sächsischen Justizvollzugsanstalt durchaus eine Alternative zur Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland sein.

Der Stellenwert der Gefangenenarbeit spiegelt sich sogar im Vergaberecht wieder. So sind öffentliche Auftraggeber von der Pflicht zur Ausschreibung entbunden, wenn sie ihre Leistungen an eine Justizvollzugsanstalt vergeben (vgl. § 3 Nr. 4 o VOL/A). Umgekehrt dürfen sich Justizvollzugsanstalten am Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht teilnehmen (vgl. § 7 Nr. 6 VOL/A).