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Arbeitsmöglichkeiten

Die Tätigkeit sollte den Gefangenen weder über- noch unterfordern und ihn qualifizieren, auch nach der Haft einen Arbeitsplatz zu finden. Das heißt, auch die Arbeit im Justizvollzug muss inhaltlich und organisatorisch so ausgerichtet sein, dass sie auch den üblichen Standards außerhalb der Mauern entspricht.
So müssen z.B. moderne Maschinen und Arbeitsweisen zum Einsatz kommen, die der Gefangene auch nach der Haftentlassung in seinem späteren Berufsleben vorfinden könnte. Nur dann hat er auch eine berufliche Perspektive nach der Haftentlassung und findet im Idealfall schon aus dem Vollzug heraus eine Arbeitsstelle.

Der Arbeitseinsatz von Gefangenen bietet sich in unterschiedlichen Arbeitsgebieten an (siehe Verzeichnis Produkte und Dienstleistungen).

In den Eigenbetrieben werden Produkte und Dienstleistungen mit Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen erzeugt.

Die Werkzeuge, Maschinen und Rohstoffe für die Produktion sowie das für die fachliche und vollzugliche Beaufsichtigung eingesetzte Personal werden ausschließlich aus Landesmitteln finanziert. Der Verkauf der Produkte und Dienstleistungen obliegt der Verantwortung der Vollzugsverwaltung. Auftraggeber sind vorwiegend Behörden, aber auch Privatpersonen. Als Eigenbetriebe sind beispielsweise eingerichtet:

  • Schlossereien,
  • Tischlereien,
  • Bäckereien,
  • Kfz-Werkstätten und
  • Lohnwäschereien.

Der Arbeitseinsatz der Gefangenen findet je nach Ausrichtung des Betriebes und Eignung der Gefangenen außerhalb oder innerhalb der Anstalt statt. Die Gefangenen werden fachlich im Regelfall von ausgebildeten Handwerksmeistern angeleitet, so dass die hergestellten Produkte qualitativ allen Ansprüchen gerecht werden können.

Unternehmerbetriebe sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer der freien Wirtschaft innerhalb der Justizvollzugsanstalt einen Betrieb einrichtet und hierfür die notwendigen Maschinen, Produktionsmittel sowie in der Regel auch das für die fachliche Beaufsichtigung der Gefangenen notwendige Personal zur Verfügung stellt. Der Vertrieb der erzeugten Produkte erfolgt durch den Unternehmer selbst. Die Justizvollzugsanstalt stellt lediglich die Produktionsräume, die notwendigen Gefangenenarbeitskräfte und das vollzugliche Aufsichtspersonal zur Verfügung. Für die erbrachten Leistungen der Justizvollzugsanstalt zahlt der Unternehmer ein vertraglich vereinbartes Entgelt, das z.B. nach Stunden oder Stückzahlen bemessen sein kann.

Auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt können Gefangene als Freigänger in Unternehmen arbeiten, sofern sie hierfür aufgrund ihrer vollzuglichen Entwicklung geeignet sind.

Daneben können Gefangenen auch für die Aufgaben der Justizvollzugsanstalt eingesetzt werden. Als Tätigkeitsgebiete bieten sich hier z.B. die Küche, die Hausreinigung oder die Bücherei an.

Den Gefangenen kann auch die Weiterführung einer vor der Inhaftierung ausgeübten freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit z.B. als Künstler oder Geschäftsführer einer Firma gestattet werden. Dies wird als sog. Selbstbeschäftigung bezeichnet.

Eine besondere Beschäftigungsform außerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Strafvollzugsgesetzes ist die gemeinnützige Arbeit. Hierunter versteht man die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit während des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe. Gefangene, welche ersatzweise für eine nichterbringliche Geldstrafe Haft verbüßen, können durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit ihre Haftzeit verkürzen. Für die Verrichtung von 6,0 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird dem betreffenden Gefangenen beispielsweise ein Hafttag erlassen. Gemeinnützig arbeitende Gefangene kommen häufig bei der Beräumung von öffentlichen genutzten Flächen (z.B. Elbwiesen), aber auch bei der Instandsetzung von Spielplätzen - z.B. nach dem Elbehochwasser - zum Einsatz.

Der gezielte Einsatz individueller Maßnahmen, der der Resozialisierung der Gefangenen noch stärker Rechnung trägt, wird in der Beschäftigung der Gefangenen in einer Arbeitstherapie oder einem Arbeitstraining gesehen. Diese Formen können als zwingend erforderlich erachtet werden und gehen dann der Arbeit vor.

Die Arbeitstherapie dient der Wiederherstellung der Arbeitsfähgkeit. Dabei werden die Gefangenen, die zum Teil durch psychische Probleme oder einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit arbeitsentwöhnt sind, durch arbeitstherapeutische Maßnahmen langsam und schrittweise wieder an das Arbeitsleben herangeführt. Einfach, sich wiederholende und Erfolgserlebnisse vermittelnde Tätigkeiten sollen Versagungsängste abbauen und Begabungen herausfinden.

Das Arbeitstraining dient dazu, die in der Arbeitstherapie erworbenen Basisfähigkeiten zu verbessern und zu verstetigen oder diese in beruflichen Bildungsmaßnahmen zu erweitern und zu vertiefen. Dabei geht es um Vermittlung von arbeitsreleanten Kenntnissen und Fertigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsleistung, die Steigerung der Arbeitsmotivation und der Erprobung der Arbeitsfähigkeit unter Bedingungen, die denen des allgemeinen Arbeitlebens möglichst angenähert sind. Das Arbeitstraining kann eine notwendige Vorstufe zu einer Arbeitsaufnahme oder einer beruflichen Qualifizerungsmaßnahme sein.