Paketverkehr
Für den Paketverkehr mit Strafgefangenen gelten folgende Bestimmungen:
Nach dem Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz - SächsJVollzG), welches am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie mit Gegenständen, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, dem Gefangenen nicht gestattet. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann.
Dreimal im Jahr (Weihnachten, Ostern, frei wählbarer Zeitpunkt) kann dem Gefangenen ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestatte werden. Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. Dazu ist es (Ehefrau, Eltern, Bekannten, Verwandten, Arbeitgeber u.ä.) gestattet, zum Zwecke eines Einkaufs (Nahrungs-,Genuss- und Körperpflegemittel) zweckgebundenes Geld auf das Hausgeldkonto des Strafgefangenen einzuzahlen. Dies muss der Strafgefangene vor der Geldüberweisung beantragen. Er teilt Ihnen dann die genaue Überweisungssumme mit.
Die Einzahlung kann nur per Überweisung auf die Kontoverbindung bei der Landesjustizkasse unter Angabe des Verwndungsszwecks erfolgen. Eine Einzahlung des Geldes in der JVA ist nicht möglich. (siehe Geldeinzahlung - Überweisungsdaten).