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Service

Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss-, oder Körperpflegemitteln ist nicht gestattet.
Dafür wird allen Inhaftierten drei Mal im Jahr ein weiterer Einkauf (Paketersatzeinkauf) von Nahrungs-,Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet.

Angehörigen kann ebenso gestattet werden, zum Zwecke dieses Einkaufes Geld einzuzahlen. Die Zeitpunkte für den Einkauf werden für alle Gefangene auf Ostern,Weihnachten und einem vom Gefangenen frei zu wählenden Termin, der zwischen Juli und September des laufenden Jahres liegt, festgesetzt.

Den Gefangenen kann auf Antrag der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt (z. B. Bekleidung, Wäsche, Sportschuhe), gestattet werden. Die Zusendung soll vorwiegend auf dem Postweg erfolgen. Die Abgabe von Paketen ist darüber hinaus zu den Geschäftszeiten (an Wochentagen bis 15.30 Uhr) in der Torwache der JVA möglich.

Die JVA behält sich vor, die Annahme von Paketen zu verweigern. Verweigerungsgründe sind:

  • Übersendung des Pakets ohne gültigen Paketerlaubnisschein
  • fehlendes oder nicht unterschriebenes Inhaltsverzeichnis
  • Beifügung unerlaubter Gegenstände
  • Abgabe des Pakets außerhalb der Geschäftszeiten
  • Überschreiten der Gültigkeitsdauer des Paketerlaubnisscheins

Der Gefangene hat gemäß § 31 Abs. 1 SächsStVollzG bzw. § 36 SächsUHaftVollzG  das Recht, auf eigene Kosten unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann vom Anstaltsleiter untersagt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Für Untersuchungsgefangene kann das Gericht überdies eine Überwachung des Schriftwechsels anordnen.

Den Briefen sollten keine anderen Gegenstände, insbesondere Zeitungen und Geld, beigefügt werden. Es sollten zudem keine gefütterten Umschläge verwendet werden. Unerlaubte Beilagen können auf Kosten des Gefangenen an den Absender zurückgesandt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn der Gefangene dafür aufkommen kann und will.

Ausländische Gefangene der JVA Zwickau sollen den Schriftwechsel in deutscher Sprache vornehmen. In Ausnahmefällen wird der Verwendung der Muttersprache stattgegeben.

Für jeden Gefangenen ist in der JVA Zwickau ein Konto angelegt, auf welches mittels Einzahlungsbeleg Geld überwiesen werden kann.
Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt.
Postalische Einsendungen von Bargeld sind unzulässig.
Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz erfolgen.

Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz
IBAN: DE 5687 0000 0000 8700 1500
BIC: MARKDEF 1870
Bankinstitut: Bundeszentralbank Chemnitz
Kundenreferenznummer: 7092 0904 1280 JVAZ
Verwendungszweck: Name, Vorname, Geburtsdatum, Verwendung
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