Hauptinhalt

2021

Konzept des Landkreises Görlitz zu den Bedarfen für Unterkunft für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte in der Stadt Görlitz bestätigt

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteilen vom 7. Oktober 2021 in zwei Verfahren entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft in der Stadt Görlitz sein dürfen. Im Verfahren L 7 AS 547/17 begehrten die beiden Klägerinnen, eine alleinerziehende Erwerbstätige mit ihrer damals minderjährigen Tochter, für die Zeit von Oktober 2015 bis Februar 2016 monatlich 33,90 EUR mehr, als das Jobcenter für die Wohnung zahlte; im Verfahren L 7 AS 548/17 begehrte die geringbeschäftigte Klägerin für die Monate September 2015 bis März 2016 jeweils 67,79 EUR monatlich mehr.

Gegenstand der Prüfung war die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelöste Verwaltungsvorschrift Kosten der Unterkunft und Heizung 2015, die auf dem vom Kreistag des Landkreises Görlitz am 25. Februar 2015 beschlossen Konzept beruhte.

Beim Sozialgericht Dresden hatten die Klagen Erfolg. Das Sozialgericht war zu dem Schluss gelangt, das zugrundeliegende Konzept 2015 sei nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Gegen diese Urteile hat das Jobcenter die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

Der 7. Senat hat nun entschieden, dass das damalige Konzept den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt. Die gewählte Methode im Konzept, in einem definierten Umfang Bestands- und Angebotsdaten zu erheben, sei nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht Referenzwerte beanstandet hatte, habe der Beklagte durch Offenlegung entsprechender Unterlagen im Laufe der Berufungsverfahren die Bedenken im Ergebnis ausräumen können. Auch der gewählte Weg der Verfügbarkeitsprüfung und der ermittelte Referenzwert für die kalten Betriebskosten seien – jedenfalls für die beiden geprüften Wohnungsgrößenklassen – nicht zu beanstanden.

Hinzu kommen die Heizkosten, die das Jobcenter im Falle der Klägerinnen in Höhe der tatsächlichen Kosten übernommen hatte.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten vor.


Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.10.2021 – L 7 AS 547/17
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 19.01.2017 – S 45 AS 380/16

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.10.2021 – L 7 AS 548/17
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 19.01.2017 – S 45 AS 1757/16

Sächsische Sozialgerichte kommen gut durch die Krise.

»Alles in allem sind die Gerichte der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit im Jahr 2020 ganz gut durch die Pandemie gekommen. Nach einer Verhandlungspause im ersten Lockdown haben wir zu einem weitgehenden Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen gefunden«, erklärt Dorrit Klotzbücher, Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG), beim erstmals digital durchgeführten Jahrespressegespräch des Gerichts. »Auf die Sozialgerichtsbarkeit ist auch in der Pandemie Verlass,« so die Präsidentin. »Zu jeder Zeit war der Zugang zu den Gerichten und damit der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutz gewährleistet.«

Neben allen Widrigkeiten zeigt die Pandemie aber auch, dass die Umstellung auf digitales Arbeiten möglich ist. Nicht nur für die Richterinnen und Richter, sondern teilweise auch im Bereich der Geschäftsstellen konnte Homeoffice-Arbeit ermöglicht werden. »Wir haben damit durchweg gute Erfahrungen gemacht. Erfahrungen, die uns bei der Umstellung auf die elektronische Gerichtsakte und deren im Dezember 2021 bevorstehende Pilotierung nützen werden«, so Klotzbücher.

Den Richterinnen und Richtern an den drei Sozialgerichten in Chemnitz, Leipzig und Dresden und auch am Sächsischen Landessozialgericht ist es im letzten Jahr gelungen, Verfahrensbestände abzubauen. Gleichwohl belief sich der Bestand anhängiger Verfahren am 31. Dezember 2020 immer noch auf 31.385 an den drei Sozialgerichten und auf 4.434 am Landessozialgericht. Größter Posten bei den neu eingegangenen Verfahren waren nach wie vor die Streitverfahren um das Arbeitslosengeld II: von 19.430 neuen Verfahren an den Sozialgerichten machen sie allein 7.643 aus, am Landessozialgericht bei 3.231 neuen Verfahren immerhin 1.073.

Mit Prognosen für das Jahr 2021 hält sich die Präsidentin zurück, denn niemand weiß, wie sich die staatlichen Maßnahmen aufgrund der Pandemie für die Sozialgerichtsbarkeit auswirken werden. Denkbar sind eine Häufung von Streitigkeiten um Kurzarbeitergeld, Rückforderung von Grundsicherungsleistungen und um die Anerkennung von Infektionen mit dem Coronavirus als »Arbeitsunfälle« oder Berufskrankheiten.

 

zurück zum Seitenanfang