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2024

Fotografien von Dieter Wuschanski noch bis 5. April 2024 zu sehen

Die umfassende Werkschau des Theaterfotografen Dieter Wuschanski wurde verlängert. Die Fotografien können jetzt noch bis zum 5. April 2024 während der Öffnungszeiten (montags bis freitags 8:00 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags 13:00 bis 15:30 Uhr) in den Räumen des Sächsischen Landessozialgerichts besichtigt werden. Der Eintritt ist frei. 

Ausblick: Ab 25. April 2024 präsentiert das Landessozialgericht im Rahmen der Reihe „Kunst & Justiz“ eine Ausstellung der Chemnitzerin Künstlerin Dagmar Zemke, über die wir gesondert informieren werden. 

Konzept der Stadt Leipzig zu den Bedarfen für Unterkunft für Ein-Personen-Haushalte im Grundsatz bestätigt

Der 10. Senat und der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts haben mit Urteilen vom 15. Dezember 2023 und vom 19. Dezember 2023 in unterschiedlichen Verfahren über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in der Stadt Leipzig entschieden.

Gegenstand der Prüfung waren die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelösten sog. KdU-Richtlinien von 2014 (10. Senat) und 2018 (4. Senat), die auf den vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossenen Konzepten beruhten. 

Während die Rechtsprechung des Sozialgerichts Leipzig uneinheitlich war und einige Kammern die Richtlinien für nicht schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hielten und daher nicht anwandten, hat das Sächsische Landessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Konzepte dem Grunde nach schlüssig sind und im Einzelnen festgestellte Mängel durch rechnerische Korrekturen und Preisanpassungen behoben werden können. Auch das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden. 

Um anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung vollständig einzuhalten, ist die Berücksichtigung eines Konfidenzintervalls erforderlich. Dieser Mangel konnte durch Neubestimmung der angemessenen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalls beseitigt werden.

Hinsichtlich der KdU-Richtlinie 2018 war nicht hinreichend aktuelles Datenmaterial verwendet worden. Insbesondere die erkennbare Preisentwicklung zwischen Erhebungszeitpunkt und Anwendungszeitraum des Konzeptes hätte eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Auch insoweit konnte das Konzept unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für die Jahre 2016 und 2017 fortgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die zu niedrig angesetzten Werte für kalte Betriebskosten. 

Für die KdU-Richtlinie 2014 war die Fortschreibung ab 1. Januar 2017 nachzuholen, die sich sowohl hinsichtlich der Nettokaltmiete als auch der kalten Betriebskosten an den zwischenzeitlich erhobenen Daten und nicht am Verbraucherpreisindex zu orientieren hatte.

Nach Korrektur durch das Sächsische Landessozialgericht ergeben sich für Ein-Personen-Haushalte in Leipzig folgende Werte:

Zeitraum Nettokaltmiete pro Quadratmeter Betriebskosten pro Quadratmeter Summe 
(ohne Heizkosten)
12/2014 bis 12/2016 4,72 EUR  1,3902 EUR  6,1102 EUR
1/2017 bis 12/2017 4,8921 EUR   1,4244 EUR   6,3165 EUR
4/2018 bis 3/2019 4,99 EUR   1,46 EUR   6,45 EUR

           
Die Senate haben die Revision jeweils nicht zugelassen. 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten im Verfahren des 4. Senates vor. 

Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) für Unterkunft für einen Drei-Personen-Haushalt bestätigt

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteilen vom 14.12.2023 in drei Verfahren entschieden, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Bautzen, Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land), für einen Drei-Personen-Haushalt sein dürfen. 

Im den zugrundeliegenden drei Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden begehrten die Klägerin zu 1.) und deren damals minderjährige Kinder (Klägerin zu 2. und Kläger zu 3.) in den Zeiträumen vom 01.03.2015 bis 30.11.2015 (L 7 AS 868/18), vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 (L 7 AS 869/18) und vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 (L 7 AS 870/18) die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihnen in den streitigen Zeiträumen bewohnte abgeschlossene Wohneinheit (98 m²) im Wohnhaus des Vaters der Klägerin zu 1.) (insgesamt 208 m² Wohnfläche).

Gegenstand der Prüfung waren die Konzepte 2013 „in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016“ und 2016 und damit die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinien des Landkreises Bautzen vom 10.07.2013 und vom 14.12.2016 (mit Geltung bis 31.12.2018).

Beim Sozialgericht Dresden hatten die Klagen unter Zugrundelegung der anteiligen tatsächlichen Kosten für das Gesamtgebäude bei Annahme eines Scheinmietverhältnisses teilweise Erfolg (Gerichtsbescheide vom 21.08.2018, 22.08.2018). Eine Prüfung der zugrunde liegenden KdU-Konzepte erfolgte nicht, da übersteigende Kosten dann allein auf Heizkosten beruhten. Gegen diese Gerichtsbescheide haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufungen eingelegt, letztere im Wege der Anschlussberufung.

Der 7. Senat hat unter Ablehnung der Annahme eines Scheinmietverhältnisses nun entschieden, dass die zu prüfenden Konzepte unter Berücksichtigung der erfolgten Nachbesserungen den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügen. Sowohl die Vergleichsraumbildung als auch die gewählte Methode im Konzept, in einem definierten Umfang Bestandsmieten und Angebotsmieten unter Einbeziehung auch der Daten der SGB-II-Leistungsbezieher zu erheben, seien nicht zu beanstanden. Die zunächst geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der ausreichenden Berücksichtigung von Daten der Kleinvermieter und von Angebotsmieten konnten nach weiteren Ermittlungen und entsprechenden Nachbesserungen ausgeräumt werden. Auch der gewählte Weg der Verfügbarkeitsprüfung und der ermittelte Referenzwert für die kalten Betriebskosten seien nicht zu beanstanden.

Hinzu kommen die Heizkosten, die in den vorliegenden Fallgestaltungen ausgehend von den tatsächlichen Heizkosten und begrenzt durch die angemessene Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt zu übernehmen seien.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten vor.

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