Hauptinhalt

2022

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 8. September 2022 (Az.: L 9 KR 83/16) entschieden, dass eine Dozentin an der Volkshochschule (VHS) Leipzig ihre Lehrtätigkeit nicht selbständig, sondern in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat.

Die VHS Leipzig führt als eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassene Kursträgerin Kurse "Deutsch als Fremdsprache" für Teilnehmer an Integrationskursen durch. Von 2003 bis 2012 war die Klägerin regelmäßig Kursleiterin solcher Sprachkurse. Die VHS vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis.

Die Klägerin ist – anders als die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund – der Ansicht, dass sie ihre Lehrtätigkeit bei der VHS in abhängiger Beschäftigung durchgeführt hat.

Das Sächsische Landessozialgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 8. September 2022 recht gegeben, weil erheblich mehr Umstände für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Die Klägerin war nämlich in den Betrieb der VHS eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Der durch die VHS koordinierte Unterrichtsplan sah ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Dozenten nach einem gemeinsam aufgestellten Lehrplan vor. Die Klägerin nahm regelmäßig an Dienstbesprechungen teil. Entsprechend der Vorgaben des BAMF führte sie Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der VHS. Die Klägerin trug weder ein nennenswertes Unternehmerrisiko noch hatte sie unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten. Ihr war es nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern und hatte jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 46/22 B).

Die Juraprofessoren Prof. Dr. Rainer Vor und Prof. Dr. Erik Hahn sind mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 zu Richtern am Sächsischen Landessozialgericht im Nebenamt ernannt worden.

Beide üben als Richter im Nebenamt weiter ihre Tätigkeiten als Hochschulprofessoren aus. Daneben arbeiten sie mit einem Zehntel ihrer Arbeitskraft als zweitinstanzliche Richter. Dabei haben sie die gleiche Stellung wie hauptamtliche Richter.

Der 1959 geborene Rainer Vor ist seit 1. Juni 1999 Professor für Rechtswissenschaft an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig. Zuvor war er von 1993 bis 1999 bereits hauptamtlicher Richter in der sächsischen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Am Sächsischen Landessozialgericht wird er den 9. Senat verstärken und dort sowohl Statusfeststellungs- und Betriebsprüfungsverfahren als auch Rechtsstreitigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung bearbeiten.

Prof. Dr. Erik Hahn ist 1983 geboren und im Oktober 2015 zunächst zum Professor für Bürgerliches Recht an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege in Hildesheim ernannt worden. Im September 2016 ist seine Berufung zum Professor für Zivilrecht, Medizinrecht, Wirtschafts- und Immobilienrecht an der Hochschule Zittau/Görlitz erfolgt. Er war vor seiner Berufung zum Professor hauptamtlich beim Sozialgericht Dresden als Richter tätig. Am Landessozialgericht wird er im 2. Senat für Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sein.

Der Meniskusriss eines Profifußballspielers ist rechtskräftig als Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt worden.

Einen Tag vor der auf den 23. November 2022 angesetzten mündlichen Verhandlung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 U 52/17) hat die beklagte Berufsgenossenschaft auf richterlichen Hinweis die Berufung zurückgenommen. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (S 5 U 233/16) rechtskräftig.

Bei dem Kläger ist im November 2006 ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus am linken Kniegelenk nachgewiesen worden. Dieser ist wesentlich durch die von Juli 2003 bis November 2006, das heißt mehrjährig, ausgeübte Tätigkeit als Profifußballer verursacht. Nach den übereinstimmenden Feststellungen dreier Sachverständiger hat seine Tätigkeit als Profifußballer die Kniegelenke überdurchschnittlich belastet. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur, nach der der Fußballsport einer der größten Risikofaktoren für Meniskusverletzungen darstellt.

Eine Tätigkeit auf grob unebener Unterlage ist ebenso wenig Voraussetzung für die Berufskrankheit wie eine kniegelenksbelastende Tätigkeit von mindestens 3.200 Stunden.

Einladung zur Ausstellungseröffnung am 22. November 2022, 18:00 Uhr

Das Sächsische Landessozialgericht präsentiert im Rahmen der Reihe «Kunst & Justiz» die Ausstellung «Georg Dick – Eine Retrospektive 1991 - 2011» in seinen Räumen in der Kauffahrtei 25, 2. Obergeschoss, in Chemnitz.

Zur Eröffnung der Ausstellung am Dienstag, dem 22. November 2022, 18:00 Uhr, laden wir Sie herzlich ein. Die Laudatio hält Matthias Zwarg, Journalist und Schriftsteller. Für die musikalische Umrahmung sorgen Julia Flögel, Cellistin, und Rolf Müller, Cellist, der Chemnitzer Robert-Schumann-Philharmonie. Anschließend erfolgt ein Rundgang durch die Ausstellung mit der Ehefrau des Künstlers Sandra Schreiber-Dick und dem Chemnitzer Künstler Steffen Volmer.

Der Termin ist besonders für die Bildberichterstattung geeignet.

Die Werke können bis zum 30. April 2023 während der Öffnungszeiten des Gerichts (montags bis freitags 8:00 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags 13:00 bis 15:30 Uhr) besichtigt werden. Der Eintritt ist frei.

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 8. September 2022 (Az.: L 7 AS 1023/18) entschieden, dass Urlaubsabgeltung kein Einkommen ist, von dem Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind.

Die Klägerin hatte während ihrer vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch auf zwei Tage Erholungsurlaub pro Monat. Ab 2. November 2015 war sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig. Am 2. August 2016 überwies der Arbeitgeber Urlaubsabgeltungen für die Jahre 2015 und 2016, ohne hiervon Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen. Der beklagte Landkreis gewährte der Klägerin anschließend Arbeitslosengeld II, ohne von den Urlaubsabgeltungen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen. Derartige Freibeträge dienen dazu, auf pauschale Weise Absetzungen u.a. wegen Steuern und (Sozial-)Versicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben, das ihr Recht gegeben hat.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil seitens des Landkreises eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht ist erfolgreich. Entgegen dem Sozialgericht hat das Landessozialgericht entschieden, dass Urlaubsabgeltung kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 11b Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Daher sind hiervon auch keine Freibeträge abzusetzen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub ist abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Erwerbstätigenfreibeträge setzen nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts eine tatsächliche Erwerbstätigkeit voraus. Daran mangelt es bei Einkommen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wie dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 13.07.2022 entschieden, dass Besuchsbeihilfen im Einzelfall auch die Übernahme der Kosten einer persönlichen Assistenz umfassen können (Az.: L 8 SO 48/21). Zugleich hat der Senat eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang zur Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz getroffen.

Der 54jährige Kläger lebt in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderungen. Alle zwei Wochen besucht er über das Wochenende seine 90jährige Mutter, die in einer anderen Stadt lebt. Bei der Bewältigung dieser Fahrten ist er aufgrund psychischer Erkrankungen auf Hilfe angewiesen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) lehnte im Jahr 2018 als zuständiger Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten einer Assistenz für die Besuche ab, da der Bedarf des Klägers bereits durch die Übernahme der Kosten der Heimunterbringung gedeckt sei. Das erstinstanzlich befasste Sozialgericht Dresden bejahte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Anspruch auf Assistenzleistungen. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht nun bestätigt. Die Besuchsbeihilfe in Form der persönlichen Assistenz kann im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn sie erforderlich ist. Der schwerbehinderte Kläger ist auf die persönliche Assistenz angewiesen, um seine Mutter zu besuchen und den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten. Wesentliches Ziel der Eingliederungshilfe ist es, der Vereinsamung behinderter Menschen entgegenzuwirken.

Der ablehnende Bescheid aus dem Jahr 2018 hat sich nicht dadurch erledigt, dass das Eingliederungshilferecht ab dem 01.01.2020 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt und seitdem der Eingliederungshilfeträger für die streitigen Leistungen zuständig ist. Der beklagte KSV ist nämlich Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 zuständigen Sozialhilfeträgers. Damit stellt sich das Landessozialgericht gegen zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts, wonach der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in der seit 01.10.2020 geltenden Fassung nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers ist (Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R; Beschluss vom 24.06.2021, Az. B 8 SO 19/20 B). Die Revision wurde zugelassen.

§ 115 SGB IX Besuchsbeihilfen
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 10. Mai 2022 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az.: L 4 R 284/20 KN).

Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u.a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen.

Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 €) der «aktuelle Rentenwert (Ost)», der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 €).

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (Urteil vom 14.03.2006, Az. B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.

Der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind. Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.

Sächsisches Landessozialgericht sieht keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Grundgesetz

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 23. Juni 2022 entschieden (Az.: L 3 BK 10/21), dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 8 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz <BKGG>), sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat (Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG), das heißt hier im August 2020, maßgeblich ist.

Die Klägerin, Mutter von sechs Kindern, bezog bis August 2020 monatlich 703,00 Euro Kinderzuschlag. Ihr Ehemann wechselte zum 1. August 2020 zu einem neuen Arbeitgeber. Im August 2020 erhielt er vom alten Arbeitgeber den Lohn für Juli 2020 sowie vom neuen Arbeitgeber den für August 2020. Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 auf der Grundlage des hohen Einkommens im August 2020 lediglich einen Kinderzuschlag in Höhe von 144,00 Euro monatlich.

Die Einführung der Sonderregelung des § 20 Abs. 6 Satz 1 BKGG, die vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 galt, verfolgte das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit Anspruchsberechtigte während der Corona-Pandemie schneller Kinderzuschlag beziehen konnten. Der Gesetzgeber hatte zwar unter anderem die Fälle vor Augen, in denen Eltern in den Pandemiezeiten Kurzarbeitergeld beziehen oder sonst Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Ihm war allerdings auch bewusst, dass die neue Regelung im Einzelfall auch dazu führen konnte, dass sich ein geringerer Kinderzuschlag oder gar kein Kinderzuschlag ergeben kann. Eine Einzelfall- oder eine Härtefallprüfung sah der Gesetzgeber nicht vor. Anders als zur früheren Rechtslage waren Schwankungen in den Einkommens- oder Bedarfsverhältnissen oder sonstige Änderungen nicht relevant.

Sächsisches Landessozialgericht schließt sich Urteil des Bundessozialgerichts an

Das Sächsische Landessozialgericht hat am 9. Juni 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az.: L 3 AL 151/19). Hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber geruht, besteht kein Anspruch. Damit schließt sich das Sächsische Landessozialgericht einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Februar 2002 – B 1 AL 59/01 R) an.

Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit hat sie, so das Landessozialgericht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der gesetzlichen Norm (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.

Einladung zur Ausstellungseröffnung am 13. April 2022 um 16.00 Uhr

Das Sächsische Landessozialgericht stellt im Rahmen der Reihe
»Kunst & Justiz« zahlreiche aktuelle Drucke des bekannten Chemnitzer Künstlers Steffen Vollmer in der Chemnitzer Kauffahrtei aus.

Zur Eröffnung der Ausstellung

»Steffen Volmer________Druck«

am Mittwoch, den 13. April 2022, um 16.00 Uhr

laden wir Sie ganz herzlich ein.

Unter musikalischer Mitwirkung von Kyougjie Kim (Violone) und Rolf Müller (Violoncello), beide Mitglieder der Robert–Schumann–Philharmonie, werden die Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts Klotzbücher und der Vizepräsident des Sächsischen Landessozialgerichts Dr. Kasten die Ausstellung feierlich eröffnen.

Der Künstler wird anwesend sein und im Anschluss an die Eröffnung selbst den Rundgang führen. Die ausgestellten Werke können an diesem Tag bis 17.30 Uhr besichtigt werden.

Der Termin ist besonders für Bildberichterstattung geeignet.

Der Eintritt ist frei.

Hinweis: In den Räumen des Sächsischen Landessozialgerichts gilt FFP2-Maskenpflicht.

Eingangszahlen an den Sozialgerichten weiter rückläufig

»Die größte Herausforderung im vergangenen Jahr war die Vorbereitung der Pilotierung der e-Verfahrensakte am Landessozialgericht. Mit der elektronischen Gerichtsakte wird sich das gewohnte Arbeiten auf Dauer grundlegend ändern«, erklärt Dorrit Klotzbücher, Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG), bei dem als Hybrid-Veranstaltung durchgeführten Jahrespressegespräch des Gerichts. »Die Pandemiebedingungen haben uns weiter Mühe bereitet, aber der Gerichtsbetrieb verlief weitgehend normal,« so die Präsidentin.

Den Richterinnen und Richtern an den drei Sozialgerichten in Chemnitz, Leipzig und Dresden und auch am Sächsischen Landessozialgericht ist es im letzten Jahr gelungen, Verfahrensbestände abzubauen. Gleichwohl belief sich der Bestand anhängiger Verfahren am 31. Dezember 2021 nunmehr auf 27.333 an den drei Sozialgerichten und auf 4.389 am Landessozialgericht. Immer noch machen bei den neu eingegangenen Verfahren die Streitverfahren um das Arbeitslosengeld II das Gros der Neueingänge aus: von 17.535 neuen Verfahren an den Sozialgerichten machen sie immerhin 5.147 aus, am LSG bei 2.956 neuen Verfahren allein 1.231.

Der Start in das digitale Zeitalter ist am Sächsischen Landessozialgericht gelungen. Ausschließlich elektronisch werden seit 6. Dezember 2021 alle neu beim LSG neu eingegangenen Berufungen und Beschwerdeverfahren geführt. Daneben werden alle vor diesem Datum eingegangenen Verfahren weiterhin als "Papierakten" fortgeführt. Das bedeutet, dass zu der gewohnten Arbeit neue, nicht nur technische Anforderungen hinzugekommen sind. »Bis sich neue Routinen einstellen und die alten Gewohnheiten aus der 'Papierwelt' ad acta gelegt werden können, wird noch einige Zeit vergehen«, so die Präsidentin.

Am 28. März 2022 hat die Pilotierung am Sozialgericht Chemnitz begonnen, so dass absehbar ist, dass noch in diesem Jahr eine vollständig elektronische Verfahrensakte durch zwei Instanzen vorliegen wird.

zurück zum Seitenanfang