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2025

Am 6. August 2025 wurde die Vorsitzende Richterin Sylvia Voigt zur Vizepräsidentin am Sächsischen Landessozialgericht ernannt. Die gebürtige Erzgebirgerin war nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der TU Dresden und dem Rechtsreferendariat von 2002 bis 2004 zunächst bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz und dem Amtsgericht Chemnitz tätig. Daran schlossen sich Tätigkeiten als Referentin bei dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz (von 2004 bis 2006, Referat Organisation und Modernisierung) und – nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit – als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz (von 2006 bis 2008) an.

Seit 2008 ist Frau Voigt in der Sozialgerichtsbarkeit tätig, zunächst als Richterin am Sozialgericht Chemnitz, sodann – von 2013 bis 2019 – als Richterin am Sächsischen Landessozialgericht. Als Berichterstatterin am Sächsischen Landessozialgericht bearbeitete sie die Rechtsgebiete Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Unfallversicherungsrecht und war ab 2016 auch als Präsidialrichterin tätig. Im Jahr 2019 wurde die Richterin dann zur Vizepräsidentin des Sozialgerichts Chemnitz ernannt. Neben der Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung bearbeitete sie Verfahren aus den Fachgebieten Grundsicherung für Arbeitsuchende und Unfallversicherungsrecht. Im Jahr 2024 erfolgte die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht. Als Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht leitet sie einen Senat, der vorwiegend Verfahren auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts bearbeitet.

«Mit Frau Voigt gewinnt das Gericht für die verantwortungsvolle Aufgabe eine gerade auch auf dem Gebiet des Sozialrechts sehr erfahrene Richterin, die sowohl in ihrer Leitungsfunktion als Vizepräsidentin des Sozialgerichts Chemnitz und Senatsvorsitzende als auch mit ihren hervorragenden juristischen Qualitäten uneingeschränkt überzeugt hat», betonte die Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts Kucklick.

Der Einwand, wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles ein geringeres Erwerbseinkommen bezogen und auch nur geringere Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben zu haben, rechtfertigt keine Ausnahme von der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VI). Dies hat der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 01.07.2025 (Az: L 4 R 431/24) entschieden.

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Bemessung ihrer Altersrente, namentlich gegen die Anrechnung der ihr gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie ihre Tätigkeit infolge des Arbeitsunfalles nur in Teilzeit habe ausüben können. Deshalb habe sie geringere Karrierechancen gehabt und nur geringere Rentenanwartschaften erwerben können. Sie habe die Verletztenrente zum Ausgleich der verletzungsbedingten Einbußen hinsichtlich des Arbeitseinkommens und der Möglichkeit der eigenen Altersvorsorge bezogen. Die Anrechnung sei deswegen verfassungswidrig.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte der Senat nicht, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst war. Dass die Regelung in § 93 Abs. 1 SGB VI verfassungsgemäß sei, habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 R – entschieden. Nachfolgend habe das BSG seine Auffassung mit Urteilen vom 20.10.2005 – B 4 RA 27/05 R – und vom 27.08.2009 – B 13 R 14/09 R – bestätigt.

Die Ausführungen der Klägerin gäben auch sonst keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere sei es auch nicht geboten, der Verletztenrente i.S.d. § 56 SGB VII die Bedeutung eines Surrogates unfallbedingt entgangener Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung beizumessen. Der immaterielle Schadensausgleich werde der Klägerin belassen.

Hintergrund:
Gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als bei einem Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Der 10. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 11. September 2024 (L 10 AL 31/23 B KO) entschieden, dass dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) auch dann vorliegen kann, wenn die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Aufhebung und Erstattung einer Leistung jeweils gesondert und nicht zeitgleich erlassen worden sind und sich unterschiedliche rechtliche Vorgehensweisen (hier bei gegen einen der Bescheide zunächst zu führendem Überprüfungsverfahren) als notwendig erwiesen haben. Der innere Zusammenhang der Verwaltungsentscheidungen bei einheitlichem Lebenssachverhalt, für den auch die Verbindung der zunächst getrennt geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht spreche, werde dadurch nicht aufgehoben.

Zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem der mandatierte Prozessbevollmächtigte die Gebühren für das Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid und den Erstattungsbescheid getrennt geltend gemacht hatte. Dabei hatte sich die Klägerin erst an den Prozessbevollmächtigten gewandt und diesen mandatiert, als sowohl der Aufhebungs- als auch der Erstattungsbescheid ergangen waren. Die Mandatierung erfolgte mittels eines Auftrages, der beide Gegenstände umfasste.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass eine Prüfung der Höhe des geltend gemachten Gebührenanspruchs auch bei fehlenden Einwänden des Kostenschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu erfolgen hat. Der Urkundsbeamte, der mit der Kostenfestsetzung einen Vollstreckungstitel schafft, ist an Gesetz und Recht gebunden. Er hat nur solche Kosten als erstattungsfähig gegenüber einem Dritten festzusetzen, die entstanden sind, sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und auch mit der Kostengrundentscheidung des Gerichts vereinbar sind.

Az.:
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. September 2024 – L 10 AL 31/23 B KO
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 27.  Februar 2023 – S 17 SF 512/22 E

Die Ausstellung

Es geht auch gerade

mit Werken der Schriftkünstlerin Christiane Kleinhempel

wird verlängert und bis Ende August 2025 im Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25 in Chemnitz zu sehen sein.

Zur Midissage

am 11. Juni 2025, ab 17 Uhr

laden wir herzlich ein.

Die Künstlerin selbst wird anwesend sein und eine kleine Einführung bieten.

Freundlicherweise wird Jakub Tylman auf dem Cello die Veranstaltung musikalisch begleiten.

Über Ihr zahlreiches Erscheinen würden wir uns sehr freuen.

Die Ausstellung ist zu den üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 deutschen Landessozialgerichte haben sich auf die Einladung der Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts Claudia Kucklick vom 26. Mai 2025 bis 28. Mai 2025 in Dresden zu ihrer Jahreskonferenz getroffen. An der Veranstaltung haben auch die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch, der Richter am Bundessozialgericht Dr. Frank Bockholdt sowie eine Vertreterin und ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen. Die Jahreskonferenz dient dem gemeinsamen Wissens- und Erfahrungsaustausch und dem Gespräch über aktuelle rechtspolitische Entwicklungen.

Vorausgegangen waren die vorbereitenden Jahrestagungen der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sowie IT-Referentinnen und IT-Referenten der jeweiligen Landessozialgerichte. Die dort erzielten Ergebnisse waren Gegenstand der Beratungen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte.

Themen der Konferenz waren neben allgemeinen Fragen wie Geschäftsentwicklung und Personalsituation in der Sozialgerichtsbarkeit u.a. auch die Rechtwegzuständigkeiten im Krankenhausrecht unter Berücksichtigung der Neuregelungen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 mit absehbarer Verlagerung von Zuständigkeiten aus der Sozialgerichtsbarkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die sich dadurch ergebenden vielfältigen inhaltlichen Überschneidungen und Abgrenzungsproblematiken mit einer weiteren dysfunktionalen Rechtswegaufspaltung stünden einer Vereinfachung von Strukturen im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes letztlich entgegen.

Des Weiteren haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte beschlossen, die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffene Vereinbarung, dass die Rechtswegzuständigkeit in den Rechtsgebieten Wohngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss, Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sachgerecht der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet werden soll, vorbehaltlos zu unterstützen.

Die Übertragung der Rechtswegzuständigkeit stellt sich dabei einerseits als konsequente Anknüpfung an die bereits im Jahr 2005 erfolgte Überführung der nicht beitragsfinanzierten Sozialhilfe vom BSHG in das SGB XII dar und berücksichtigt zudem die aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrates gebotene Vereinfachung von Strukturen im Bereich der Sozialleistungen, hier im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Im Verlaufe der Veranstaltung erhielt Frau Dr. Christine Fuchsloch zudem die Gelegenheit, für die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte die Eintragung in das Goldene Buch der Landeshauptstadt Dresden vorzunehmen.

Zum Hintergrund:

Die 14 Landessozialgerichte sind die Berufungsgerichte in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts und damit in den einzelnen Bundesländern die höchsten Sozialgerichte. Die Länder Niedersachsen und Bremen sowie die Länder Berlin und Brandenburg haben jeweils ein gemeinsames Landessozialgericht. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten wird jedes Jahr von einem anderen Landessozialgericht ausgerichtet. Die nächste Jahreskonferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte wird im Jahr 2026 in Rheinland-Pfalz stattfinden.

Die Ausstellung im Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25 in Chemnitz,

Es geht auch gerade

mit Werken der Schriftkünstlerin Christiane Kleinhempel

wird bis Ende August 2025 verlängert. Zu diesem Anlass wird am 11. Juni 2025, ab 17 Uhr eine öffentliche Führung mit der Künstlerin stattfinden, zu der noch eine gesonderte Medieninformation und Einladung erfolgen wird.

Die Ausstellung ist weiterhin zu den üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen.

Sächsische Sozialgerichte bauen Verfahren ab

Anlässlich des Antrittsbesuches von Frau Staatsministerin Prof. Constanze Geiert am Sächsischen Landessozialgericht am 1. April 2025 konnte die Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts Claudia Kucklick ihr den aktuellen Jahrespressebericht 2024 übergeben.

Geprägt wurde die Geschäftstätigkeit an allen Sozialgerichten im Freistaat Sachsen auch im Jahr 2024 von sinkenden Eingängen, wobei sich dieser Trend im Verhältnis zu den Jahren zuvor deutlich abgeschwächt hat. Folge der sinkenden Eingänge ist ein erfreulicher Abbau der in den Jahren der Unterbesetzung angehäuften Bestände. Die Sozialgerichte bauten 1.249 alte Verfahren ab und das Sächsische Landessozialgericht 228.

Insgesamt sind an den drei Sozialgerichten im Freistaat Sachsen im Jahr 2024 13.918 neue Klage- und Eilverfahren eingegangen, in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz 1.951 Verfahren.

Mittlerweile werden alle neuen Verfahren an den sächsischen Sozialgerichten als elektronische Akten geführt.

Der vollständige Jahrespressebericht einschließlich Rechtsprechungsübersicht kann über die Internetseite des Sächsischen Landessozialgerichtes abgerufen werden.

Christiane Kleinhempel
Es geht auch gerade!  Lines & Spaces

Die Vernissage findet am 23. Januar 2025, Beginn: 17:00 Uhr im Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25, 09120 Chemnitz statt.

Der Eintritt ist frei. Die Künstlerin ist anwesend.

Die Eröffnungsrede hält der ehemalige Präsident des Landgerichts Bautzen, Herr Konrad Gatz.

 

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