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Informationen für Zeugen

Sitzungssaal mit Gerichtsbesetzung bei einem Hauptverhandlungstermin (mit Schöffen) © publikationen.sachsen.de


Viele Menschen, die als Zeugen vor Gericht geladen werden, hatten bislang noch nie etwas mit "der Justiz" zu tun. Ihnen ist daher häufig unbekannt, wie sie sich als Zeugen verhalten sollen, welche Rechte und Pflichten sie haben, wie eine Vernehmung im Einzelnen abläuft, ob sie als Zeuge eine Entschädigung bekommen. Menschen, die selbst Opfer von Straftaten geworden sind und als Zeuge geladen werden, sind dabei in einer besonders schwierigen Situation.

Wenn Sie eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten, müssen Sie erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Meinung sind, nichts Wichtiges zum Verfahren beisteuern zu können oder wenn Sie schon einmal ausgesagt haben. Sie sollten für die Anreise genügend Zeit einplanen und auch damit rechnen, dass Sie den Sitzungssaal nicht auf Anhieb finden. Die Terminkalender der Gerichte sind häufig sehr eng belegt. Verhandlungen können sich auch verzögern. Wenn sich darüber hinaus noch ein Zeuge verspätet, kann dies zu einer für alle Beteiligten unangenehmen Kettenreaktion von weiteren Verspätungen führen. Aus diesem Grund sollten Sie sich vorsichtshalber auch auf eine Wartezeit einstellen. Sie dürfen sich nämlich -einmal erschienen- nur mit Genehmigung des Gerichts wieder entfernen.

Wenn Sie meinen, einen Termin definitiv nicht wahrnehmen zu können, rufen Sie bitte bei Gericht an und teilen Sie dies mit. Sie finden die Telefonnummer und das Aktenzeichen auf Ihrer Ladung. Nur dringende Gründe können Sie für den ursprünglichen Termin entschuldigen. Ein dringender Grund besteht vor allem bei einer ernsthaften Erkrankung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) reicht als Entschuldigung nicht aus. Kein dringender Grund sind normalerweise auch berufliche und private Verpflichtungen. Ob eine Urlaubsreise als dringender Grund anerkannt werden kann, kommt auf den Einzelfall an. Sie dürfen einen Termin erst dann guten Gewissens nicht wahrnehmen, wenn Ihnen vom Gericht ausdrücklich bestätigt wurde, dass Sie nicht erscheinen müssen.  Wenn Sie einem Termin ohne Erlaubnis fernbleiben, können Sie zum nächsten Termin durch die Polizei vorgeführt werden. Außerdem kann eine Säumnis erhebliche Kostenfolgen haben, ggf. auch die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

Die wichtigste Aufgabe eines Zeugen besteht darin, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Sie helfen dem Gericht sehr, wenn Sie zu einer Vernehmung Unterlagen mitbringen, über die Sie verfügen (Schadensaufstellungen, Atteste, vielleicht sogar ein Gedächtnisprotokoll). Bitte denken Sie daran, dass auch Sie einmal in eine Situation geraten können, in der Sie einen Zeugen benötigen. 
Wenn Sie mit dem Angeklagten bzw. mit den Parteien verheiratet sind oder verheiratet waren oder wenn Sie verlobt sind, müssen Sie nicht aussagen. Gleiches gilt, wenn Sie mit dem Angeklagten oder den Parteien verwandt oder verschwägert sind. Auch wenn ein entfernteres Verwandtschaftsverhältnis besteht, sollten Sie dies angeben. Das Gericht prüft, ob Ihnen dann ein Zeugenverweigerungsrecht zusteht oder nicht. Einzelne Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie sich selbst oder Ihre Angehörigen belasten würden, müssen Sie nicht beantworten.

Zunächst einmal: Viele Opfer von Straftaten leiden nach der Tat an Ängsten. Sprechen Sie deshalb getrost darüber. Es gibt viele Möglichkeiten Ihnen zu helfen, die nur dann effektiv genutzt werden können, wenn die Mitarbeiter der Polizei und der Justiz von Ihnen auch darauf angesprochen werden. Besteht Anlass zur Besorgnis, dass durch die Angabe der Adresse Sie oder eine andere Person (z.B. ein Familienangehöriger) gefährdet werden könnten, so kann in Ausnahmefällen Ihre Adresse geheim gehalten werden; dies sollten Sie rechtzeitig den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht mitteilen.

Bei besonders schwerwiegender Bedrohung oder Belastung eines Zeugen in Strafverfahren kann die Vernehmung im Gericht ausnahmsweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden. Nicht ausreichend ist dafür allerdings der bloße Wunsch eines Zeugen, nicht mit dem Angeklagten konfrontiert zu werden. Dafür sollte ein Zeuge Verständnis haben. Für einen Angeklagten ist es naturgemäß besonders wichtig, belastende Zeugenaussagen selbst mitzuerleben, um sich verteidigen zu können. Das Gericht ist hier verpflichtet, zwischen den Interessen der Zeugen und den Rechten des Angeklagten gerecht abzuwägen. Die Interessen eines Zeugen gehen aber in jedem Fall dann vor, wenn für den Zeugen - z.B. auf Grund einer allzu großen seelischen Belastung - die dringende Gefahr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht.
Allerdings gilt: Der Inhalt der Zeugenaussage darf vor dem Angeklagten niemals geheim gehalten werden.

Zu einer Vernehmung können Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Person Ihres Vertrauens mitbringen. Sie können das Gericht darum bitten, in Gegenwart dieses Beistandes aussagen zu dürfen. Ihr Anwalt darf bei Vernehmungen vor Gericht in jedem Fall anwesend sein.

Dem Verletzten einer Straftat wird der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens auf Antrag mitgeteilt. Hierfür genügt ein kurzes, formloses Schreiben, in dem Sie unter Angabe des Aktenzeichens als Geschädigter um Auskunft über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bitten. Bei öffentlichen Verhandlungen können Sie als Zeuge, nachdem Sie entlassen wurden, im Sitzungssaal verbleiben und den Ausgang des Verfahrens mit verfolgen.

Wenn Ihnen durch Ihre Zeugenvernehmung Auslagen entstehen (z.B. Fahrtkosten), werden Ihnen diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erstattet. Den Antrag auf Zeugenentschädigung können Sie schriftlich oder persönlich innerhalb von 3 Monaten beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal stellen.

Formulare

Ansprechpartner für Zeugen

E-Mail: Postfach zur Zeugenbetreuung
Hinweis: In Rechtssachen ist die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht! Dieses Postfach ist nur für Anfragen zur Zeugenbetreuung vorgesehen.

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