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Lockerungen des Vollzuges


Ein Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels sind Lockerungen des Vollzuges der Freiheitsstrafe. Sie sind als Behandlungsmaßnahmen ausgestaltet.

Für die Bereiche Arbeit, Ausbildung, Durchführung von Therapien und Wohnungssuche können Maßnahmen auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt wahrgenommen werden.Vollzugslockerungen sind Ausführungen unter Aufsicht, Ausgänge ohne Aufsicht, Außenbeschäftigung mit und ohne Aufsicht. Daneben besteht die Möglichkeit, den Gefangenen für begrenzte Zeit aus der Haft zu beurlauben. Auch die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug ist möglich. Dort gibt es verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. In der Regel erhält der Gefangene darüber hinaus Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang und die Möglichkeit, außerhalb des Gefängnisses zu arbeiten.

Alle diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur für geeignete Gefangene. Das heißt vor allem, dass nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerungen, den Urlaub oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird.

Die Missbrauchsquote bei der Gewährung von Lockerungen liegt seit Jahren im Promillebereich und damit unter dem Bundesdurchschnitt. Im Jahr 2011 wurde beispielsweise in 6.654 Fällen Urlaub gewährt, davon ist ein Gefangener nicht freiwillig zurückgekehrt, wurde aber wieder ergriffen. Die Missbrauchsquote liegt somit gerade einmal bei 0,01 %.