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Staatsanwaltschaften

Aufgaben der Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften sind eigenständige, vom Gericht unabhängige Strafverfolgungsbehörden. In Sachsen sind bei jedem der sechs Landgerichte und bei dem Oberlandesgericht Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Die Staatsanwaltschaft leitet das strafrechtliche Ermittlungsver-
fahren. Sobald konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sind, ist sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die zur Erforschung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft selbst vornehmen oder durch die Polizei oder andere Behörden durchführen lassen. Einige Maß-
nahmen sind der Staatsanwaltschaft jedoch allein vorbehalten, z.B. kann nur sie beim Ermittlungsrichter einen Haftbefehl beantragen, auf Grund dessen ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird.

Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Ermittlungen zur Objektivität verpflichtet. Sie ermittelt somit nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände.

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben ist. Ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass eine Straftat nachweisbar, eine Verurteilung daher wahrscheinlich ist, erhebt sie Anklage oder beantragt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls. Bei geringfügigen Straftaten besteht die Möglichkeit, das Verfahren mit oder ohne Auflagen einzustellen. Kann eine Straftat nicht nachgewiesen werden, so wird das Verfahren eingestellt.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, nimmt ein Vertreter der Staatsanwaltschaft daran teil. Die Staatsanwaltschaft kann - wie regelmäßig auch der Angeklagte - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen.

Die Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus Vollstreckungsbehörde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist sie dafür verantwortlich, dass die Sanktionen auch vollstreckt werden: Sie treibt die Geldstrafen ein und lädt die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt. In Sachsen nimmt die Staatsanwaltschaft auch die Aufgabe der Führungsaufsichtsstelle wahr. Diese überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.

Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften führt die Generalstaatsanwaltschaft Dresden.