Paketverkehr
Der Gefangene kann gemäß § 37 Sächsisches Vollzugsgesetz (SächsStVollzG) den Empfang von Paketen gestattet bekommen. Der Empfang von Paketen, die Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel enthalten, ist jedoch untersagt. Zudem ist der Erhalt von Paketen vorab genehmigungspflichtig, um die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zu gewährleisten.