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Postverkehr

Post
Gemäß § 31 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes haben Gefangene das Recht, Briefe zu versenden und zu empfangen. Die dabei entstehenden Kosten trägt grundsätzlich der Gefangene selbst. In begründeten Fällen kann die JVA Torgau die Kostenübernahme übernehmen.

Zeitungen
Der Bezug von Zeitschriften oder Zeitungen ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsvertrieb oder im Abonnement möglich. Die Bestellung kann entweder durch den Gefangenen selbst oder durch eine dritte Person erfolgen. Bitte beachten Sie, dass maximal drei Abonnements erlaubt sind.

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