Besuch
Besuchsordnung
1. Besuchsdauer
Jeder Gefangene darf monatlich insgesamt sechs Stunden Besuch (Regelbesuch) empfangen. Die vereinbarten Besuchszeiten sind verbindlich einzuhalten. Arbeitende Gefangene erhalten während der Kernarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr grundsätzlich keinen Besuch. Alle Modalitäten der Besuchsabwicklung, insbesondere Terminvereinbarungen, werden auf die Besuchszeit angerechnet.
Für Untersuchungsgefangene ist vor Durchführung des Besuchs eine Genehmigung des zuständigen Richters oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.
2. Besuchszeiten
Montag
Kein Besuch
Dienstag (aller zwei Wochen in geraden Kalenderwochen)
08:00 – 09:00 Uhr, 09:30 – 10:30 Uhr, 11:00 – 12:00 Uhr, 13:15 – 14:15 Uhr, 14:45 – 15:45 Uhr
Mittwoch
09:30 – 10:30 Uhr, 11:00 – 12:00 Uhr, 13:15 – 14:15 Uhr, 14:45 – 15:45 Uhr, 16:15 – 17:15 Uhr
Donnerstag
Behördentag / Rechtsanwaltsbesuche
Freitag
08:00 – 09:00 Uhr, 09:30 – 10:30 Uhr, 11:00 – 12:00 Uhr, 13:15 – 14:15 Uhr, 14:45 – 15:45 Uhr
Samstag / Sonntag (alle zwei Wochen in ungeraden Kalenderwochen)
08:00 – 09:00 Uhr, 09:30 – 10:30 Uhr, 11:00 – 12:00 Uhr, 13:15 – 14:15 Uhr, 14:45 – 15:45 Uhr
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs sind die vereinbarten Besuchszeiten zwingend einzuhalten. Bei einem verspäteten Erscheinen von mehr als 10 Minuten kann der Besuch nicht mehr durchgeführt werden. Die abschließende Entscheidung trifft der Besuchsdienst. Die Anmeldung zum Besuch hat mindestens 15 Minuten vor Terminbeginn an der Torwache zu erfolgen.
Besucherinnen und Besucher ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben auf Verlangen einen gültigen Ausweis vorzulegen. Besucher unter 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener eingelassen. Das Ausweisdokument ist für die Dauer des Besuchs an der Torwache zu hinterlegen. Es wird hierfür ein Besucherausweis ausgegeben. Kommt ein geplanter Besuch nicht zustande, verbleiben die betroffenen Gefangenen bis zum Ende der jeweiligen Besuchszeit im Warteraum.
3. Besucherzahl
Pro Besuch dürfen sich gleichzeitig höchstens drei Besucher einschließlich Kinder im Besucherraum aufhalten. Ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr kann zusätzlich als vierte Person zugelassen werden.
4. Verhalten im Warteraum
Vor der Besuchsdurchführung ist das Passieren des Metalldetektors erforderlich. Personen mit Herzschrittmacher melden sich bitte vorab an der Pforte oder beim Besuchsdienst. In die JVA Torgau dürfen insbesondere keine Waffen, Fotoapparate, Mobiltelefone, Datenträger, Laptops, Tablets, Tonaufzeichnungsgeräte, Schlüssel, Metallgegenstände, Taschen, Beutel sowie sonstige persönliche Gegenstände eingebracht werden (Aufzählung nicht abschließend). Jacken, Taschen sowie nicht zwingend benötigte Gegenstände sind in den bereitgestellten Schränken einzuschließen.
Aus Sicherheitsgründen kann die Durchführung des Besuchs davon abhängig gemacht werden, dass sich Besuchende durchsuchen lassen. Den Weisungen der Bediensteten ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Besucherinnen und Besuchern sowie Inhaftierten wird vor Beginn und nach Beendigung des Besuches Gelegenheit gegeben, die sanitären Anlagen zu nutzen; das Aufsuchen einer Toilette während der laufenden Besuchsdurchführung führt grundsätzlich zur sofortigen Beendigung des Besuches. Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss werden nicht zugelassen. Trotz Teillegalisierung von Cannabis bleibt Besitz, Konsum und Einbringen von Cannabis im Bereich der JVA Torgau verboten. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
5. Besuch von Rechtsanwälten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden gebeten, Terminwünsche während der Geschäftszeiten an die Bediensteten des Besuchsbereichs zu richten. Die Terminvergabe erfolgt somit in Abstimmung mit dem Besuchsdienst. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berechtigt, digitale Endgeräte (Tablet oder Laptop) zum Zwecke der Mitführung elektronischer Akten für den betreffenden Gefangenen in den Besuchsbereich einzubringen. Die Mitführung ist sowohl an der Torwache als auch gegenüber den Bediensteten des Besuchsdienstes anzuzeigen. Die Nutzung mitgebrachter digitaler Endgeräte ist ausschließlich der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt gestattet. Eine Nutzung durch Inhaftierte ist unzulässig. Die Durchführung der Verteidigerbesuche richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften der Strafprozessordnung sowie des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
6. Zuwendungen und erlaubter Konsum
Besuchende erhalten im Besuchsdienst einen Vordruck mit den erforderlichen Angaben zur Überweisung von Zuwendungen. Einzahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung an die Landesjustizkasse. Die maximale Zuwendung beträgt 30,00 EUR pro Monat. Mehrfacheinzahlungen oder Überzahlungen werden zurücküberwiesen. Einzahler muss den Besuch persönlich wahrgenommen haben und zugleich Kontoinhaber sein.
Die Besucherzuwendung ist monatlich im Besuchsbereich zu beantragen. Die Überweisung muss im jeweiligen Antragsmonat erfolgen. Zusätzlich dürfen bei jedem Besuch alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten erworben werden. Diese dürfen von Gefangenen nicht aus dem Besucherraum mitgenommen werden.
7. Verhalten im Besucherraum
Im Besucherbereich gilt absolutes Rauchverbot. Der Besuch ist sitzend durchzuführen. Die vorgegebene Sitzordnung ist einzuhalten. Andere Besuchende sind nicht zu stören. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die Tische sauber zu hinterlassen.
8. Schriftstücke
Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Besuchsbediensteten dürfen im Besucherraum weder Schriftstücke unterzeichnet noch zur Einsicht vorgelegt oder übergeben werden.
9. Meinungsverschiedenheiten
Den Anordnungen der Bediensteten ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Besuch nach vorheriger Abmahnung abgebrochen werden. Eine Abmahnung entfällt, wenn ein sofortiger Abbruch erforderlich ist.
10. Verstöße gegen die Besuchsordnung
Mit Ausnahme genehmigter Zuwendungen ist es untersagt, Gegenstände oder Nachrichten zu übergeben oder entgegenzunehmen. Unbefugte Übermittlungen können gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem kann der Besuch abgebrochen oder künftig versagt werden.
11. Angehörigenbeauftragte
Für Angehörige stehen folgende Ansprechpartner jeweils dienstags 7.30 Uhr - 8.30 Uhr zur Verfügung:
Frau Anja Kristen - Angehörigenbeauftragte
Telefon: 03421 745-324
Herr Chris Gomell - Angehörigenbeauftragter
Telefon: 03421 745-100
12. Inkrafttreten
Diese Besuchsordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Besuchsordnung ihre Gültigkeit.
Besuchsdienst
Telefon: 03421 745267