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Besuch

ALLGEMEINES
Besuch besitzt vor allem für die Behandlung der Gefangenen sowie deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung, da hierdurch der persönliche Kontakt zu Menschen des früheren bzw. künftigen Lebensbereiches aufrechterhalten und gefestigt werden kann.

Um einen reibungslosen und harmonischen Besuchsablauf zu gewährleisten, müssen durch die Besucher jedoch einige Verhaltensvorschriften beachtet werden, die im Wesentlichen für alle Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen gleich sind und bei deren Missachtung der Besuch im Zweifel sofort abgebrochen werden muss bzw. gar nicht erst zustande kommt.

1. Besuchsdauer

Der Gefangene darf monatlich sechs Stunden Besuch (Regelbesuch) empfangen. Bei der Aufenthaltsdauer müssen die Besuchszeiten eingehalten werden. Arbeitende Gefangene sollten in der Kernarbeitszeit (07:00 - 14:30 Uhr) keinen Besuch erhalten. Alle Modalitäten der Besuchsabwicklung wie Terminvereinbarungen werden der Besuchszeit angerechnet. Für Untersuchungsgefangene muss die Genehmigung des Richters oder des Staatsanwaltes vorliegen.

 

2. Besuchszeiten

Dienstag                                            08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr

(außer jedem Dienstag                   13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

2. ungerade KW im Monat)

 

Mittwoch                                           09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 14:00 Uhr

                                                           14:30 - 15:30 Uhr / 16:00 – 17:00 Uhr

 

Freitag                                               08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr            

                                                           13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

           

Samstag / Sonntag                          08:00 - 09:00 Uhr / 09:30 - 10:30 Uhr / 11:00 - 12:00 Uhr

(aller zwei Wochen)                         13:00 - 14:00 Uhr / 14:30 - 15:30 Uhr

           

Montag ist kein Besuchstag. Donnerstag ist Besuchstag nur für Behörden und Rechtsanwälte. Besuche am Wochenende sind aller zwei Wochen möglich. Für Besuche an Feiertagen erfolgt eine gesonderte Regelung.

Um einen reibungslosen Ablauf der Besuchsdurchführung zu gewährleisten, sind die Besuchszeiten unbedingt wie vereinbart einzuhalten. Bei späterem Erscheinen ist die Durchführung des Besuches gefährdet bzw. mit längeren Wartezeiten verbunden. Alle Besucherinnen und Besucher ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss müssen auf Verlangen der Anstalt einen Ausweis zur Feststellung der Identität vorlegen.

3. Besucherzahl

Jeder Gefangene kann im Besucherraum gleichzeitig höchstens drei Besucher - einschließlich Kinder - empfangen. Ein Kind bis 3 Jahre kann als vierte Person eingelassen werden.

4. Verhalten im Warteraum

Besuchende dürfen in den Besucherraum keine persönlichen Gegenstände wie z. B. Brieftaschen, Uhren, Geld, Nahrungs- und Genussmittel einbringen. Diese sind in den zur Verfügung stehenden Schränken unterzubringen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der oder die Besucherin durchsuchen lässt. Den Weisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten. Angetrunkene oder unter Drogeneinfluss stehende Personen werden zum Besuch nicht zugelassen!

5. Erlaubter Genussmittelkonsum

Dem Gefangenen dürfen im Monat beim Besuch drei Gutscheine (1 Gutschein à 10,00 Euro) übergeben werden. Ferner dürfen Besuchende bei jedem Besuch alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten erwerben. Diese Getränke und Süßigkeiten dürfen vom Gefangenen aus dem Besucherraum nicht mitgenommen werden. Falls die Besuchenden dem Gefangenen die erlaubte Zuwendung in Form der Gutscheine zukommen lassen möchte, müssen diese vor der Besuchsdurchführung am Automaten erworben werden.

6. Verhalten im Besucherraum

Im Besucherbereich darf nicht geraucht werden. Der Besuch ist sitzend durchzuführen. Die vorgegebene Sitzordnung ist einzuhalten. Die Besuchenden werden gebeten, andere Personen nicht zu stören, nichts auf den Boden zu werfen und die Tische sauber zu halten.

7. Schriftstücke

Ohne besondere Erlaubnis des Besuchsbediensteten darf der Gefangene im Besucherraum weder Schriftstücke unterzeichnen, noch Einsicht in solche gewährt werden.

8. Meinungsverschiedenheiten

Die Anordnungen des Besuchsbediensteten sind zu befolgen. Verstößt der Besucher oder der Gefangene trotz Abmahnung gegen die getroffenen Anordnungen, wird der Besuch abgebrochen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

9. Verstöße gegen die Besuchsordnung

Mit Ausnahme der dem Gefangenen gewährten Zuwendungen dürfen Besuchende ihm weder etwas übergeben. noch etwas von ihm annehmen. Wer unbefugt einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt, kann gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden, der Besuch abgebrochen oder der weitere Besuch verwehrt werden.

10. Angehörigenbeauftragte

Die Angehörigenbeauftragte der Justizvollzugsanstalt Torgau, Frau Anja Kristen, führt auf Anfrage bzw. im Bedarfsfall in der Besuchsabteilung eine Sprechstunde durch. Der Gesprächstermin ist mit der Vorbenannten fernmündlich zu vereinbaren (Frau Kristen 03421-745324) oder durch die Bediensteten der Besuchsabteildung zu vermitteln.

11. Inkraftsetzung

Diese Besuchsordnung tritt ab 01.02.2025 in Kraft. Damit verliert die bisherige Besuchsordnung ihre Gültigkeit.

Empfehlungen
Um derartige Maßnahmen in allseitigem Interesse zu vermeiden, wenden Sie sich bitte bei allen Fragen an die Vollzugsbediensteten des Besuchsdienstes. Sind Sie sich unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Dieses wird Ihnen gerne behilflich sein.

Für weitere Fragen zur Besuchsdurchführung in der Justizvollzugsanstalt Torgau, können Sie sich unmittelbar mit dem Besuchsdienst  in Verbindung setzen.

Besuchsdienst

Telefon: 03421 745267

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