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2026

Der Jahrespressebericht für die Sächsische Sozialgerichtsbarkeit für das Jahr 2025 wurde veröffentlicht.

Geprägt wurde die Geschäftstätigkeit an allen Sozialgerichten im Freistaat Sachsen erstmals seit längerer Zeit von steigenden Neueingängen, dies insbesondere bei den Verfahren der Rechtsgebiete Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (AS, SGB II), Arbeitsförderungsrecht (AL, SGB III) und Sozialhilfe (SO, SGB XII). Zudem ist bei den drei Sozialgerichten ein Anstieg der Verfahren auf dem Rechtsgebiet des Schwerbehindertenrechts zu verzeichnen.

Insgesamt sind an den drei Sozialgerichten im Freistaat Sachsen im Jahr 2025 15.063 neue Klage- und Eilverfahren (Steigerung um 8,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr) eingegangen, in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz 2.058 Verfahren (Steigerung um mehr als 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr).

Trotz der gestiegenen Eingangszahlen ist es gelungen, einem wesentlichen Anwachsen des Verfahrensbestandes entgegenzuwirken.

Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 23. März 2026 (L 7 AS 84/26 B ER) entschieden, dass an den Antragsteller auch für den Zeitraum eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu erbringen sind.

Im Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bis zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung in Form der Einreichung von Antragsunterlagen und Nachweisen versagt worden waren.

Auf die gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Senat entschieden, dass bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und bei – nach den tatsächlichen Umständen fortbestehendem – gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Einzelfall Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland bestehe. Denn der vorübergehende Aufenthalt im Ausland diene bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – wie durch ärztliches Attest bestätigt – ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers.

Im Einzelfall sei der Anspruch auch nicht wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgeschlossen. Nichterreichbarkeit liege im konkreten Fall des Antragstellers nicht vor, weil ein wichtiger Grund (§ 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II) vorliege und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches zuzustimmen habe. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn der Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen an seiner täglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert sei. Die Aufzählung der in § 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 3 der Erreichbarkeitsverordnung genannten Gründe sei dabei nicht abschließend. Es handele sich insbesondere nicht um einen Ferienaufenthalt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 177 SGG).

Az.:
Beschluss des SG Dresden vom 17. Februar 2026 – S 16 AS 156/26 ER
Beschluss des Sächsischen LSG vom 23. März 2026 – L 7 AS 84/26 B ER

Anmerkung:
Die zunächst auf „sozialgerichtsbarkeit.de“ erfolgte Veröffentlichung wurde zwischenzeitlich vorläufig zur Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte zurückgenommen.

 

 

Die Ausstellungseröffnung fand

                        am 26. März 2026 um 17.00 Uhr

                        im Foyer im 2. OG, Neue Kauffahrtei 25 in Chemnitz

statt.

Die Begrüßung erfolgte durch die Präsidentin des Sächsischen Landessozialgerichts und die Gerhard-Kurt-Müller Stiftung, welche durch den Künstler im Jahre 2004 gegründet wurde.

Die Laudatio hielt Diana Kopka, Kuratorin und Referentin der Generaldirektorin der Kunstsammlungen Chemnitz.

Die Arbeiten sind im Öffentlichkeitsbereich und in den Räumen des Sächsischen Landessozialgerichts während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr, freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zu besichtigen. Die Finissage findet am 1. Oktober 2026 um 17:00 Uhr statt.

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