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Abdruckempfänger

Für den Bezug von Abdrucken aus dem ab 1. Januar 2013 beim Zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis ist nach § 3 Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung eine gesonderte Genehmigung des Leiters des Zentralen Vollstreckungsgerichts zu beantragen. Nach Erteilung der Genehmigung können die Abdrucke als Vollabdrucke beim bundeseinheitlichen Vollstreckungsportal heruntergeladen werden. Wegen des Dateiformats wird auf Nummer 4.4.2 der VwV Datenübertragungsregeln verwiesen. Für die Genehmigung des Abdruckbezugs werden Gebühren erhoben, die nach § 30 Nummer 2.1 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom Zentralen Vollstreckungsgericht auf 525,00 Euro festzusetzen sind.

Vor dem Abdruckbezug sind folgende Schritte zu durchlaufen:

Antrag an das Zentrale Vollstreckungsgericht zur Bewilligung des Bezugs von Abdrucken. Dabei soll das nachfolgende Antragsformular verwendet werden.

Eingang des Bescheids über die Bewilligung des Abdruckbezugs abwarten.

Selbstanmeldung des Abdruckempfängers im Registrierungssystem SAFE. Dabei müssen die im Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Schritt 2) angegebenen Werte für Behördenart (Präfix) und Behördenkennziffer eingegeben werden.

Übermittlung der Nutzer-ID an das Zentrale Vollstreckungsgericht

E-Mail: zenvg@agz.justiz.sachsen.de

Freischaltung des Abdruckempfängers durch das Zentrale Vollstreckungsgericht.

Download der Abdrucke beim bundeseinheitlichen Vollstreckungsportal.

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