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Gerichte und Staatsanwaltschaften

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichns sowie nach § 802k Abs.2 Satz 3 ZPO zur Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte berechtigt. Voraussetzung für den elektronischen Zugriff ist die Bestellung eines sogenannten Identitätsadministrators, der in eigener Zuständigkeit Zugriffsrechte der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitarbeiter freischaltet. Es sind folgende Schritte zu durchlaufen:

Identitätsadministrator ohne Signaturkarte

Bestimmung der Person, die als Identitätsadministrator tätig wird.

Stellung des Antrags auf Freischaltung des Identitätsadministrators an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Dafür ist das nachfolgende Antragsformular zu verwenden.

Bitte ergänzen Sie im Antrag handschriftlich, dass keine Signaturkarte vorhanden ist.

Eingang des Bescheids des Zentralen Vollstreckungsgerichts über Zulassung abwarten.

Selbstanmeldung der zuständigen Mitarbeiter  im Registrierungssystem SAFE.  Dabei müssen die im Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Schritt 3) angegebenen Werte für Behördenart (Präfix) und Behördenkennziffer eingegeben werden.

Freischaltung der zuständigen Mitarbeiter durch den Identitätsadministrator. Einzelheiten können dem nachfolgenden Leitfaden entnommen werden.

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