Gerichte und Staatsanwaltschaften
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichns sowie nach § 802k Abs.2 Satz 3 ZPO zur Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte berechtigt. Voraussetzung für den elektronischen Zugriff ist die Bestellung eines sogenannten Identitätsadministrators, der in eigener Zuständigkeit Zugriffsrechte der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitarbeiter freischaltet. Es sind folgende Schritte zu durchlaufen: