Finanzämter
Finanzämter, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen vollstrecken, sind zur Einsicht in das Vollstreckungsportal sowie zur Abnahme von Vermögensauskünften, dem Erlass von Eintragungsanordnungen und der elektronischen Einlieferung in beide Verzeichnisse berechtigt. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Zulassung des Finanzamtes zur Teilnahme am elektronischen Datenverkehr durch Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts. Finanzämter bestellen einen sogenannten Identitätsadministrator, der in eigener Zuständigkeit Zugriffsrechte der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter freischaltet. Hierzu werden folgende Schritte empfohlen: