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Finanzämter

Finanzämter, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen vollstrecken, sind zur Einsicht in das Vollstreckungsportal sowie zur Abnahme von Vermögensauskünften, dem Erlass von Eintragungsanordnungen und der elektronischen Einlieferung in beide Verzeichnisse berechtigt. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Zulassung des Finanzamtes zur Teilnahme am elektronischen Datenverkehr durch Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts. Finanzämter bestellen einen sogenannten Identitätsadministrator, der in eigener Zuständigkeit Zugriffsrechte der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter freischaltet. Hierzu werden folgende Schritte empfohlen:

Bestimmung der Person, die als Identitätsadministrator tätig wird.

Stellung des Antrags auf Freischaltung des Identitätsadministrators an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Dafür ist das nachfolgende Antragsformular zu verwenden.

Eingang des Bescheids des Zentralen Vollstreckungsgerichts über Zulassung des Finanzamtes abwarten.

Selbstanmeldung der für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter  im Registrierungssystem SAFE.  Dabei müssen die im Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Schritt 3) angegebenen Werte für Behördenart (Präfix) und Behördenkennziffer eingegeben werden.

Freischaltung der für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter durch den Identitätsadministrator. Einzelheiten können dem nachfolgenden Leitfaden entnommen werden.

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