Gemeinden und Zweckverbände
Gemeinden und Zweckverbände sind als Vollstreckungsbehörden nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, nach § 802k Abs.2 ZPO zur Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte sowie zur Abnahme und elektronischen Einlieferung von Vermögensauskünften und Eintragungsanordnungen berechtigt. Da Gemeinden und Zweckverbände wegen § 30 Abs.1 SächsVwKG nicht von Justizverwaltungskosten befreit sind, ist die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis kostenpflichtig. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühr ist staatsvertraglich dem Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Gebühr beträgt nach § 30 Nummer 2.3 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung 4,50 Euro je übermittelten Datensatz. Für die Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte fällt keine Gebühr an.
Voraussetzung für die Einsichtnahme ist die Zulassung der Gemeinde oder des Zweckverbandes zur Teilnahme am elektronischen Datenverkehr durch Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts. Dabei ist grundsätzlich ein sogenannter Identitätsadministrator zu bestellen, der in eigener Zuständigkeit die Zugriffsrechte der für Vollstreckungssachen zuständigen kommunalen Mitarbeiter freischaltet. Die Bestellung eines Identitätsadministrators kann unterbleiben, wenn in der Behörde nicht mehr als fünf Nutzer für die Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal freigeschaltet werden sollen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Nutzerverwaltung dem zentralen Vollstreckungsgericht zu übertragen. Hierzu werden folgende Schritte empfohlen: