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Gemeinden und Zweckverbände

Gemeinden und Zweckverbände sind als Vollstreckungsbehörden nach § 882f ZPO zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, nach § 802k Abs.2 ZPO zur Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte sowie zur Abnahme und elektronischen Einlieferung von Vermögensauskünften und Eintragungsanordnungen berechtigt. Da Gemeinden und Zweckverbände wegen § 30 Abs.1 SächsVwKG nicht von Justizverwaltungskosten befreit sind, ist die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis kostenpflichtig. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühr ist staatsvertraglich dem Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Gebühr beträgt nach § 30 Nummer 2.3 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung 4,50 Euro je übermittelten Datensatz. Für die Einsicht in das Register der Vermögensauskünfte fällt keine Gebühr an.

Voraussetzung für die Einsichtnahme ist die Zulassung der Gemeinde oder des Zweckverbandes zur Teilnahme am elektronischen Datenverkehr durch Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts. Dabei ist grundsätzlich ein sogenannter Identitätsadministrator zu bestellen, der in eigener Zuständigkeit die Zugriffsrechte der für Vollstreckungssachen zuständigen kommunalen Mitarbeiter freischaltet. Die Bestellung eines Identitätsadministrators kann unterbleiben, wenn in der Behörde nicht mehr als fünf Nutzer für die Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal freigeschaltet werden sollen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Nutzerverwaltung dem zentralen Vollstreckungsgericht zu übertragen. Hierzu werden folgende Schritte empfohlen:

Identitätsadministrator

Bestimmung der Person, die als Identitätsadministrator tätig wird.

Stellung des Antrags auf Freischaltung des Identitätsadministrators an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Dafür ist das nachfolgende Antragsformular zu verwenden.

Eingang des Bescheids des Zentralen Vollstreckungsgerichts über Zulassung des Finanzamtes abwarten.

Selbstanmeldung der für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter  im Registrierungssystem SAFE.  Dabei müssen die im Bescheid des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Schritt 3) angegebenen Werte für Behördenart (Präfix) und Behördenkennziffer eingegeben werden.

Freischaltung der für Vollstreckungssachen zuständigen Mitarbeiter durch den Identitätsadministrator. Einzelheiten können dem nachfolgenden Leitfaden entnommen werden.

Nutzer

Bestimmung der Person(en), die als Nutzer tätig wird/werden.

Stellung des Antrags auf Zulassung des Nutzers an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Dafür ist das nachfolgende Antragsformular zu verwenden.

Anschreiben des Zentralen Vollstreckungsgerichts mit weiteren Hinweisen abwarten.

Selbstanmeldung der für Vollstreckungssachen zuständigen kommunalen Mitarbeiter  im Registrierungssystem SAFE. Dabei müssen die im Anschreiben des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Schritt 3) angegebenen Werte für Behördenart (Präfix) und Behördenkennziffer eingegeben werden.

Eingang des Bescheids des Zentralen Vollstreckungsgerichts über Zulassung des Nutzers abwarten.

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