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Sächsischer Anwaltsgerichtshof

Status des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes

Der Sächsische Anwaltsgerichtshof ist ein unabhängiges staatliches Gericht.

Die Dienstaufsicht über den Anwaltsgerichtshof führt die Landesjustizverwaltung (§ 100 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 3 BRAO), namentlich das Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet, § 100 Absatz 1 Satz 1 BRAO.

Aufgaben des Anwaltsgerichtshofes und Instanzenzug

Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, nach einer auf Grund BRAO erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), § 112a Absatz 1 BRAO.

Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes sowie der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 112a Absatz 2 BRAO.

Der Ablauf verwaltungsrechtlicher Anwaltssachen wird - ergänzend zu den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - durch einzelne entsprechend anwendbare Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestaltet. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich, § 112c Absatz 1 BRAO.

Der Sächsische Anwaltsgerichtshof besteht aus zwei Senaten, deren Zuständigkeiten durch einen Geschäftsverteilungsplan organisiert sind.

Geführt wird der Anwaltsgerichtshof durch den Präsidenten, der zugleich als Vorsitzender eines der beiden Senate des Gerichts fungiert. Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist und in den Kammervorstand gewählt werden können. Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Präsident des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes

Rechtsanwalt Dr. Aldejohann

I. Senat

Rechtsanwalt Dr. Aldejohann als Vorsitzender

Rechtsanwalt Prof. Dr. Handschumacher

Rechtsanwalt Dr. Korn

Rechtsanwältin Dr. Anders

II. Senat

Rechtsanwalt Stephan als Vorsitzender

Rechtsanwältin Clement-Sternberger

Rechtsanwalt Dr. Kettwig

Rechtsanwalt Dr. Plagemann

Einschließlich der Richterschaft für I. und II. Senat

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Baer

Richterin am Oberlandesgericht Kaufmann

Richterin am Oberlandesgericht Lückhoff-Sehmsdorf

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Meyer

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schönknecht

Frau Melanie Reinke

  • SymbolPostanschrift:
    Sächsischer Anwaltsgerichtshof * Ständehaus
    Schloßplatz 1
    01067 Dresden


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    safe-prod-1497874983558-016497924
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    (+49) (0)351-4 46 14 20
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  • Symbolmelanie.reinke@olg.justiz.sachsen.de