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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Vor den Verwaltungsgerichten werden alle so genannten »öffentlich-rechtlichen« Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ausgetragen, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Gerichten (z. B. den Sozialgerichten oder den Finanzgerichten) zugewiesen sind.
Dazu zählen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bürger und der öffentlichen Gewalt, in denen der Bürger entweder eine bestimmte Leistung oder Entscheidung verlangt oder sich gegen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt zur Wehr setzt. Daneben sind die Verwaltungsgerichte auch für Streitigkeiten zwischen verschiedenen Trägern hoheitlicher Gewalt zuständig.

Beispiele:

  • Der Bürger wehrt sich gegen eine baurechtliche Abbruchverfügung,
  • er begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung, die ihm von der Bauaufsichtsbehörde verweigert wurde,
  • er wehrt sich gegen die Höhe eines Abwasserbeitragsbescheides,
  • er begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung, die ihm von der Behörde verweigert wurde,
  • er begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die von der Behörde abgelehnt wurden.

Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte unter anderem auch über Streitigkeiten im Bereich des Ausländer- und Asylrechts, des Beamten-, Prüfungs- und Schulrechts.

Informationen zu den Rechtswegen zu den Verwaltungsgerichten finden Sie im Amt24 unter

Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten