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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Dresden ist für sämtliche Grundbucheintragungen der nachfolgend benannten Grundbuchbezirke zuständig.

Das Grundbuch ist dazu bestimmt, über die privatrechtlichen – nicht aber auch über die öffentlich rechtlichen – Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben.

Das Grundbuch hat die Aufgabe, dem Immobilarverkehr eine sichere Grundlage zu schaffen. Hauptzweck der Bucheinrichtung ist es, auf zuverlässiger Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten. Das Grundbuch ist wesentlich dazu bestimmt, klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft zu geben.

Die Eintragung im Grundbuch wirkt in der Regel rechtsbegründend und löst die Vermutung des «guten Glaubens» an die Richtigkeit des Grundbuchs aus, sowie die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs.

Grundbucheinsicht

Die Einsicht in das Grundbuch sowie in die Grundakte ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ein berechtigtes Interesse besteht:

  •  für Personen, die als Eigentümer oder Berechtigte oder Gläubiger im Grundbuch eingetragen sind
  • für Personen, die als Bevollmächtigte der unter a) genannten Personen auftreten (Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich)

Darüber hinaus muss das berechtigte Interesse im Einzelfall dargelegt und mit ent- sprechenden Unterlagen belegt werden. Diese Voraussetzung werden vom Grund-buchamt geprüft. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus folgenden Unterlagen ergeben:

  • unterschriebener Kaufvertrag
  • Erbschein oder Testament mit Sterbeurkunde
  • Vollstreckungsbescheid / Urteil
  • sonstige Nachweise

Kein berechtigtes Interesse hat ein Kaufinteressent, der beim Grundbuchamt erst den Eigentümer des Grundstücks erfahren möchte.

Kosten:

  • unbeglaubigte Abschrift des Grundbuchs 10 €
  • beglaubigte Abschrift des Grundbuchs 20 €
  • Kopie von Urkunden – Dokumentenpauschale 0,50 € pro Seite

Zur Beantragung verwenden Sie bitte das Antragsformular.

Bitte geben Sie, wenn möglich, immer die Gemarkung und das Grundbuchblatt an.

Telefonische Auskünfte aus den Grundbüchern / Grundakten sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.

Zu Verfahrensabläufen und häufig gestellten Fragen in Grundbuchsachen beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

Aufgrund der Corona-Pandemie muss der Besucherverkehr eingeschränkt werden. Antragstellungen auf Grundbuchauszüge oder Grundbucheinsichten sind schriftlich oder per Mail unter Angabe von Name, Anschrift und Einsichtsgrund zu übersenden.

In dringenden Fällen ist nach telefonischer Vereinbarung die Einsicht in die Grundakten vor Ort möglich.

Flurkarte:
Eine Flurkarte erhalten Sie beim Vermessungsamt sowie bei den örtlich bestellten Vermessungsingenieuren, nicht aber beim Grundbuchamt.

Sonstige Anträge:
Für alle sonstigen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl.
Es besteht grundsätzlich für alle Eintragungsunterlagen ein Formerfordernis, d.h. alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen:

Angebote von Internet-Firmen zur Beschaffung von Grundbuchauszügen enthalten nicht nur die gesetzlichen Gebühren für Grundbuchauszüge, sondern auch teilweise erhebliche Servicekosten.

Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz.

Besucheradresse:
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
Haltestelle: Stauffenbergallee

Telefon: +49 351 446-0

Telefax: +49 351 446-3599

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