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Insolvenzabteilung

Das Amtsgericht führt als Insolvenzgericht die Verfahren der Insolvenzordnung für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz durch.

Die Insolvenzordnung kennt verschiedene Verfahrensarten, nämlich

  1. das Regelinsolvenzverfahren
  2. das Verbraucherinsolvenzverfahren
  3. besondere Insolvenzverfahren.

Zwischen diesen Verfahren besteht kein Wahlrecht. Sind die Voraussetzungen eines Verfahrens vollständig erfüllt, ist die jeweilige Verfahrensart zwingend.

Dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen:

  1. alle natürlichen Personen, die bei Antragstellung selbstständig wirtschaftlich tätig sind, also einen eigenen Betrieb haben;
     
  2. alle natürlichen Personen, die zwar eine früher ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit inzwischen aufgegeben haben,  bei Antragstellung aber
  • mehr als 19 Gläubiger haben oder
  • Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn, Gehalt,
    Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer für Arbeitnehmer),
    oder
  • deren Vermögensverhältnisse aus sonstigen Gründen nicht überschaubar sind;
  1. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, e.V.);
     
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Innungen, Kreishandwerkerschaften) mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund Gesetzes nicht insolvenzfähig sind (z.B. der Bund, die Bundesländer, Gemeinden);
     
  3. die Gesellschaften und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, GbR)

Dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen:

  1. alle natürlichen Personen, die eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit nicht ausüben und nie ausgeübt haben, unabhängig von der Anzahl der Gläubiger;
     
  2. alle natürlichen Personen,  die eine frühere wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit vor Antragstellung aufgegeben haben, soweit
  • sie weniger als 20 Gläubiger bei Antragstellung haben und
  • keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn, Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer für Arbeitnehmer) und
  • die Vermögensverhältnisse überschaubar sind.     

Die besonderen Insolvenzverfahren sind:

  1. Nachlassinsolvenzverfahren;
     
  2. Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft;
     
  3. Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft;
     
  4. Partikularinsolvenzverfahren gegen die inländische Niederlassung eines im Ausland ansässigen Schuldners;
     
  5. Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen eines Schuldners, gegen den bereits ein ausländisches Insolvenzverfahren (Hauptinsolvenzverfahren) geführt wird.
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