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Betreuungsabteilung

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen, volljährigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen  oder seelischen Behinderung.
  • Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
  • Für die betroffene Person existieren keine andere Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.

Der Betreuer organisiert die notwendigen sozialen Hilfen und vertritt den Betroffenen bei der Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen.
Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z.B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Der Betroffene wird nicht «entmündigt».

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.
Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden unter www.dresden.de.

Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte werden zum Beispiel von der Betreuungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden,  vom 1. Dresdner Betreuungsverein e.V. und vom Diakonischen Betreuungsverein e.V. bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt.

Weitere Hinweise und amtliche Formulare finden Sie im Themenportal der sächsischen Justiz.

Besucheradresse:
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
Haltestelle: Stauffenbergallee

Telefon: +49 351 446-0

Telefax: +49 351 446-3299

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