Beratungshilfe
Bereits bei einer außergerichtlichen Rechtsberatung und –vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehen Kosten. Rechtsuchende, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Der Beratungshilfeschein berechtigt den Rechtsuchenden, einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufzusuchen und sich beraten und wenn notwendig auch außergerichtlich vertreten zu lassen im Rahmen des Beratungshilfegesetzes (BerHG).
Voraussetzungen
- Es steht keine andere Möglichkeit für eine Hilfestellung zur Verfügung z.B. Jugendamt
(bei Kindesunterhalt, Umgangsrecht außerhalb des Scheidungsverbundes),
Schuldnerberatungsstelle (bei außergerichtlicher Schuldenbereinigung), Mieterschutzbund,
Verbraucherzentrale, Gewerkschaft oder andere Behörden.
- Es besteht keine Rechtsschutzversicherung für diese Angelegenheit.
- Es ist noch kein Gerichtsverfahren anhängig.
- Die Wahrnehmung des Rechts erscheint nicht mutwillig (Dies wäre der Fall, wenn eine
vermögende Person für diese Sache keinen Rechtsanwalt beauftragen würde oder die
Sache so einfach ist, dass der Rechtsuchende sie auch ohne anwaltlichen Beistand regeln
kann.)
- Der Rechtsuchende darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen.
- Es handelt sich um ein rechtliches Problem, dass nicht mit Hilfe zumutbarer eigener
Bemühungen beseitigt werden kann (z.B. wenn es nur darum geht Unterlagen nachzu-
reichen oder eigene Wahrnehmungen vorzutragen)
Nach Erteilung des Beratungshilfescheines kann sich der Ratsuchende direkt an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden.
Der Rechtsuchende kann den Antrag auf Beratungshilfe auch zusammen mit den Unterlagen nachträglich selbst bei Gericht oder über seinen Rechtsanwalt stellen. Für die Einreichung der nachträglichen Anträge bei Gericht ist die Ausschlussfrist von 4 Wochen zu beachten, die mit dem Tag der Beratung oder Vertretung beginnt.
Vorzulegende Unterlagen für die Beantragung von Beratungshilfe:
1. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Beratungshilfeantrag
2. Anlassschreiben und Erläuterung des rechtlichen Problems
3. Nachweis der Eigenbemühungen des Antragstellers
4. Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen der letzten 3 Monate/aktueller Rentenbescheid/
ALG-Bescheid/Krankengeldbescheid o.ä.
5. Kontoauszüge des letzten Monats rückwirkend vom Tag der ersten Beratung bzw.
Antragstellung (bei ALG-II-Bezug genügt Kontoauszug vom Tag der ersten Beratung
bzw. Antragstellung)
6. Nachweise zum Vermögen (Kopie Sparbuch, Rückkaufswerte bei Versicherungen u.a.)
7. Mietvertrag und Nachweis aktueller Mietzins
8. Einkommensnachweise der Unterhaltsberechtigten (Kind, Ehegatte)
9. Nachweis der Zahlungsverpflichtungen und besonderer Belastungen
Bei ALG-II-Empfängern entfallen die Punkte 7 bis 9!
Im Einzelfall können noch weitere Belege notwendig sein!