Vollstreckungsgericht
Die Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines titulierten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht nachkommt.
Die Vollstreckungsabteilung ist überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (u.a. Lohn- oder Kontenpfändung)
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft und Erlass von Durchsuchungsanordnungen
- Entscheidungen über Rechtsmittel zu Vollstreckungsmaßnahmen
- Gewährung von Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsschutz - Kontoguthaben
Kontoinhaber*innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein
P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber*in bei der Bank beantragt werden.
Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.
Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfandfreibetrages entsprechend § 850 c ZPO nicht von einer Pfändung erfasst.
Der Pfandfreibetrag auf dem P-Konto kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, z.B. wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt dafür ein Nachweis gegenüber der Bank durch Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO (ausgestellt vom Arbeitgeber, der Familienkasse, der Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts).
Nur in besonderen Einzelfällen (Nachzahlungen, Gutschrift unpfändbarer Beträge o.ä.) kann auf Antrag der pfandfreie Betrag durch das Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden, soweit das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
- Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mindestens das gerichtliche Az.
- Bestätigung der Bank, wann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dort zugestellt wurde, dass das gepfändete Konto ein P-Konto ist, seit wann es als solches geführt wird und in welcher Höhe Pfändungsschutz gewährt wird
- Kontoauszug vom Tag der Antragstellung
- vollständige, ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- ggf. Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigung der letzten 3 Monate oder aktueller Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit/Jobcenter oder Rentenbescheid oder Bescheid der Krankenkasse
- ggf. Bescheinigung über Unterhaltsvorschuss oder Wohngeld
- bei Unterhaltsverpflichtungen (Vaterschaftsanerkennung, Geburtsurkunden der Kinder, Festlegung des Unterhalts, Nachweis Unterhaltszahlung der letzten 3 Monate, Nachweis bei Getrenntleben der Eltern)
- ggf. weitere fallbezogene Unterlagen
Vollstreckungsschutz - Räumung
Hat der zuständige Gerichtsvollzieher einen Termin zur Räumung der Wohnung bestimmt, kann unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO bis spätestens 2 Wochen vor dem Räumungstermin beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz (für einen bestimmten Zeitraum) gestellt werden.
Dafür müssen besondere Gründe vorliegen, die eine Räumung zum angekündigten Termin unzumutbar machen.
Dazu sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
- Räumungstitel
- Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers
- Nachweis dafür, dass die Räumung unzumutbar ist (Beachten Sie bitte, dass die Hürden für die Anerkennung einer Unzumutbarkeit sehr hoch sind.)
Die Vordrucke für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses finden Sie hier:
Weitere Vordrucke finden Sie in hier im Themenportal der sächsischen Justiz: