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Zivilabteilung

In Zivilsachen, für die das Amtsgericht zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Deshalb ist es zulässig, alle Klagen, Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen auch ohne einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichen oder in der Rechtsantragstelle zu Protokoll zu erklären.

Im Einzelnen kann Folgendes protokolliert werden:

  • Klagen aller Art, für die das Amtsgericht zuständig ist

Mit Einreichung der Klageschrift sollten möglichst alle Unterlagen zum Streitfall eingereicht werden, die den Anspruch begründen. Diese Unterlagen sind einmal für die Akte und einmal für jeden Beklagten in Kopie geordnet und nummeriert einzureichen.

Das Gericht kann für Sie Kopien anfertigen. Hierfür werden Kopierauslagen erhoben. Diese betragen derzeit für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €.

Mit Einreichung der Klage ist ein Kostenvorschuss fällig. Dieser ist vom Streitwert abhängig und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

  • Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Voraussetzungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs richtet sich nach materiellem Recht. Das können beispielsweise Ansprüche aus Besitz (verbotene Eigenmacht), Herausgabe- oder Unterlassungsansprüche sein, nicht aber Geldforderungen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 940 ZPO (Zivilprozessordnung). Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn der materielle Anspruch gefährdet und deshalb eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist.

  • Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens

Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen das Gericht in den gesetzlich bestimmten Fällen öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung Rechtsnachteile zur Folge hat. In der Regel handelt es sich um Aufgebote zur Kraftloserklärung von Urkunden (z.B. abhanden gekommene Sparbücher, Grundschuld- und Hypothekenbriefe) oder zum Ausschluss von unbekannten Berechtigten/ Gläubigern.  Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Veröffentlichung des Aufgebots für eine bestimmte Dauer, öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses u. a.) ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens sechs bis acht Monaten zu rechnen.

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