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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wer die Kosten eines Gerichtsprozesses oder eines Gerichtsverfahrens (Gericht- bzw. Rechtsanwaltskosten) nicht aufbringen kann, kann einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Vor dem Familiengericht wird die Prozesskostenhilfe als "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet. Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganz oder teilweise) Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können keine Zahlungen, eine Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung zur Deckung der Kosten angeordnet werden.

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe ist nachstehendes Formblatt vollständig ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift versehen, beizufügen.

Die Angaben im Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten 3 Monate (in Kopie) vorzulegen.

Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab.

 Wer im Rechtsstreit unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe bezahlen. Bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht geprüft und ggf. der Bewilligungsbeschluss abgeändert.

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