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Grundbuchamt

Grundbuchauszug und Grundbucheinsicht

Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges oder einer Grundbucheinsicht kann nur schriftlich erfolgen -nicht per E-Mail- (unter Angabe des Grundbuchblattes und der Gemarkung).

Telefonische Auskünfte aus Grundbüchern oder Grundakten können nicht erteilt werden.

Die Einsicht ist gestattet, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Kein berechtigtes Interesse hat ein Kaufinteressent, der beim Grundbuchamt erst den Eigentümer des Grundstückes erfahren möchte.

Angebote von Internet-Firmen zur Beschaffung von Grundbuchauszügen enthalten neben den gesetzlichen Gebühren für die Grundbuchauszüge noch zusätzliche Servicekosten!

Ein Formular zur Beantragung des Grundbuchauszuges finden Sie hier:

Weitere Informationen zur Grundbucheinsicht und Erteilung eines Grundbuchauszuges finden Sie hier:

Adressänderung oder Änderung des Familiennamens

Bitte teilen Sie als Eigentümer immer schriftlich die Änderung Ihrer Adresse mit und beantragen Sie die Änderung Ihres Namens (z.B. bei Eheschließung) im Grundbuch.

 

Flurkarte

Eine Flurkarte erhalten Sie nur beim Vermessungsamt des Landratsamtes Nordsachsen sowie bei den örtlich bestellten Vermessungsingenieuren.

 

Löschung einer Grundschuld

Die Löschungsbewilligung der Bank muss im Original vorgelegt werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer in notariell beglaubigter Form. Bitte wenden Sie sich vor der Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt an einen Notar.

Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge

Zur Berichtigung des Grundbuches sind ein formloser Antrag eines der Erben und als Erbnachweis:

  • der Erbschein in Ausfertigung (keine Kopie und keine beglaubigte Abschrift)
    oder
  • das europäisches Nachlasszeugnis
    oder
  • das notarielles Testament mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift
    oder
  • der Erbvertrag mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift

einzureichen.

Beachten Sie bitte, dass die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge in den ersten zwei Jahren nach Todesfall gebührenfrei gemäß KVNr. 14110 GNotKG ist.
In Ihrem Interesse und zum Schutz Ihres Eigentums sollten Sie die Grundbuchberichtigung zeitnah beantragen.

Gemäß § 82 GBO kann das Grundbuchamt ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren einleiten, sofern der Erbe seiner Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuches nicht nachkommt.

Ein Formular zur Beantragung der Grundbuchberichtigung finden Sie hier unter:

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