Grundbuchamt
Grundbuchauszug und Grundbucheinsicht
Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges oder einer Grundbucheinsicht kann beim Grundbuchamt nur schriftlich gestellt werden, wie folgt:
- schriftlich auf dem Postweg
(Amtsgericht Eilenburg, W.-Rathenau-Str. 8, 04838 Eilenburg) - über den Nachtbriefkasten im Außenbereich,
- per Fax (03423 654388) oder
- per E-Mail an Grundbuch@ageb.justiz.sachsen.de
Bei der Übermittlung ist auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu achten. Der Antrag muss in einem im PDF-Dokument mit Originalunterschrift gescannt sein.
Eintragungsanträge können nicht per Mail übermittelt werden.
Bitte geben Sie eine Postanschrift für die Übersendung der Unterlagen und der Kostenrechnung an, auch eine Kontaktnummer ist hilfreich. So können wir Sie bei Fragen zurückrufen und Einzelheiten klären.
Nähere Hinweise und Informationen zum Ablauf und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:
Grundbuch-Abschrift beantragen - Amt24
Adressänderung oder Änderung des Familiennamens
Bitte teilen Sie als Eigentümer immer schriftlich die Änderung Ihrer Adresse mit und beantragen Sie die Änderung Ihres Namens (z.B. bei Eheschließung) im Grundbuch.
Flurkarte
Eine Flurkarte erhalten Sie nur beim Vermessungsamt des Landratsamtes Nordsachsen sowie bei den örtlich bestellten Vermessungsingenieuren.
Landratsamt Nordsachsen - Liegenschaftskataster
Löschung einer Grundschuld
Die Löschungsbewilligung der Bank muss im Original vorgelegt werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer in notariell beglaubigter Form. Bitte wenden Sie sich vor der Einreichung der Unterlagen beim Grundbuchamt an einen Notar.
Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge
Zur Berichtigung des Grundbuches sind ein formloser Antrag eines der Erben und als Erbnachweis:
- der Erbschein in Ausfertigung (keine Kopie und keine beglaubigte Abschrift)
oder - das europäisches Nachlasszeugnis
oder - das notarielle Testament mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift
oder - der Erbvertrag mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes je in beglaubigter Abschrift
einzureichen.
Beachten Sie bitte, dass die Berichtigung des Grundbuches aufgrund Erbfolge in den ersten zwei Jahren nach Todesfall gebührenfrei gemäß KVNr. 14110 GNotKG ist.
In Ihrem Interesse und zum Schutz Ihres Eigentums sollten Sie die Grundbuchberichtigung zeitnah beantragen. Gemäß § 82 GBO kann das Grundbuchamt ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren einleiten, sofern der Erbe seiner Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuches nicht nachkommt.
Ein Formular zur Beantragung der Grundbuchberichtigung finden Sie hier unter: