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Grundbuchamt

Hinweis

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz weist im Zusammenhang der Beantragung von Grundbuchabschriften/Grundbuchausdrucken darauf hin, dass Online-Angebote privater Betreiber zur elektronischen Beschaffung von Grundbuchauszügen keine offiziellen Portale des Freistaats Sachsen sind. Zuständig für die Erteilung von Grundbuchabschriften und Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 78 der Grundbuchverfügung) sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten (§ 1 der Grundbuchordnung).

Dort kann ein einfacher Ausdruck (unbeglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 10 EUR und ein amtlicher Ausdruck (beglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 20 EUR beantragt werden. 

Nähere Informationen zum Ablauf und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:

Grundbuch-Abschrift beantragen - Amt24

    Allgemeine Information und Zuständigkeit

    Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Alle 25 sächsischen Amtsgerichte verfügen über ein Grundbuchamt. Für das Bergwerkseigentum werden nach der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung »Berggrundbuch« geführt.

    Zuständigkeit

    Ausgehend vom Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist es als öffentliches Buch für die Führung der Grundbücher über Rechtsverhältnisse am Grundstück zuständig. Das Sachenrecht erfordert es, Grundstücke zu erfassen und die an den einzelnen Grundstücken bestehenden privaten Rechte durch das Grundbuch nachzuweisen. Erwerb, Veränderungen und Aufhebung von Eigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken bedürfen der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt, ist für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch örtlich zuständig.

    Für die Führung der Berggrundbücher ist gemäß § 21 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung für ganz Sachsen das Amtsgericht Freiberg zuständig.

      Grundbucheinsicht und Grundbuchabschrift (Grundbuchausdruck)

      Beim Grundbuchamt können Grundbucheinsichten vorgenommen werden, sofern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (§ 12 Grundbuchordnung). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden. Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erhalten während der Sprechzeiten des zuständigen Amtsgerichts direkt Einsicht in das gewünschte Grundbuch und können auf Wunsch auch einen Ausdruck erhalten.

      Ein Ausdruck kann auch schriftlich oder per Fax beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

      Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das zuständige Amtsgericht, bei dessen Grundbuchamt Sie Ihren Antrag stellen können.

      Hinweis: Geben Sie bei der Suche bitte den Ort an, in dem sich das Grundstück befindet.

       

      Kosten von Grundbucheinsicht und Grundbuchausdruck

      • Grundbucheinsicht: gebührenfrei
      • einfacher Ausdruck (unbeglaubigte Abschrift): 10 EUR
      • amtlicher Ausdruck (beglaubigte Abschrift): 20 EUR

        Automatisiertes Abrufverfahren

        Für einen beschränkten professionellen Benutzerkreis (zum Beispiel Behörden, Banken) besteht die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren.

        Aufbau des Grundbuchs

        Das Grundbuch besteht aus verschiedenen Abteilungen, in denen die unterschiedlichen Eintragungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel:

        Bestandsverzeichnis

        • Buchung des Grundstücks mit Bezeichnung, Lage, Wirtschaftsart und Größe des Flurstücks
        • Aufteilung des Grundstücks zur Bildung von Wohnungseigentum
        • Fortführungsnachweise (Zerlegung und Verschmelzung von Flurstücken)

        Abteilung I (Eigentümer)

        • Eigentumsumschreibungen (Auflassungen, Berichtigungen auf Grund von Erbfolge)

        Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)

        • Grunddienstbarkeiten (zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks)
          • als Benutzungsdienstbarkeit (Wegerecht, Leitungsrecht),
          • Unterlassungsdienstbarkeit (Bebauungsverbot, Gewerbeverbot)
          • Ausschluss des Eigentümerrechts (Duldung von Grenzbäumen)
        • Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person) z. B.
          • Wohnungsrecht,
          • Wohnungsbesetzungsrecht,
          • Tankstellenrecht
        • Nießbrauchsbestellungen (dingliches Recht, die gesamten Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen)
        • Reallasten (z. B. Zaununterhaltungsverpflichtung, wiederkehrende Geldleistungen)
        • Vormerkungen (Auflassungsvormerkung, auf Erhöhung des Erbbauzinses)
        • Vorkaufsrechte
        • Verfügungsbeschränkungen (Testamentsvollstreckung, Insolvenzvermerk, Pfändung eines Erbteils)

        Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden)

        • Grundschulden
        • Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung)
        • Rentenschulden (sind heute kaum noch üblich)

          Weitere Informationen

          Weitere Informationen und einen Zuständigkeitsfinder gibt es auch unter der Lebenslage »Grund und Boden« im Online-Amt 24.