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Zwangsversteigerungsabteilung

Bei den Vollstreckungsgerichten werden Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren bearbeitet.

Zwangsversteigerung

Im Zwangsversteigerungsverfahren wird Grundbesitz gerichtlich duch eine Versteigerung verwertet. Am häufigsten geschieht dies auf Auftrag eines Gläubigers. Es ist aber auch möglich Grundbesitz zur Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) zu versteigern.

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung wird durch einen Sachverständigen ein Gutachten zum Verkehrswert erstellt. Ist der Verkehrswert rechtskräftig festgesetzt wird ein Termin zur Versteigerung bestimmt. Der Termin wird öffentlich bekannt gemacht (Gerichtstafel, Freie Presse, Internet) und findet im Gericht statt.

In der Freien Presse und an den Gerichtstafeln befinden sich auch allgemeine Hinweise für Bietinteressenten. Das Sachverständigengutachten kann bereits vor dem Termin in der Abteilung Zentrale Dienste eingesehen werden.

Zwangsverwaltung

Im Zwangsverwaltungsverfahren werden die Miet- und Pachteinnahmen aus dem Grundbesitz beschlagnahmt und an die Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrer Rangfolge verteilt. Durch die Zwangsverwaltung wird der Grundbesitz nicht verwertet sondern die Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung an die Gläubiger ausgekehrt. Es ist demnach möglich für ein Objekt gleichzeitig ein Zwangsversteigerungs- und ein Zwangsverwaltungsverfahren anzuordnen. Die Zwangsverwaltung obliegt einem Zwangsverwalter welcher vom Gericht bestimmt wird.