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Insolvenzabteilung

Ziel des Insolvenzrechtes ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Gesamtverfahren.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer natürlichen oder juristischen Person (GmbH, AG, e.G., e.V. etc.) kann ein Insolvenzantrag an das Gericht entweder vom Schuldner selbst oder durch den Gläubiger gestellt werden.

Im Gegensatz zum Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, bei dem das Prioritätsprinzip gilt (sog. »Wettlauf der Gläubiger«), zeichnet sich das Insolvenzverfahren durch den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Es besteht alternativ die Möglichkeit, entweder das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter unter Aufsicht des Insolvenzgerichts zu liquidieren, um aus dem Erlös die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger anteilig zu befriedigen oder das Unternehmen fortzuführen und die Gläubigerbefriedigung aus den Erträgen zu erzielen.

Das spezielle Verbraucherinsolvenzverfahren steht in erster Linie Privatpersonen offen. Für ehemalige Selbstständige kommt es nur dann in Betracht, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und sie bei der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben. Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist das nachgewiesene Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches. Nach Durchführung und Abschluss des Verfahrens hat der Schuldner die Möglichkeit, von den Verbindlichkeiten befreit zu werden. Diese sog. Restschuldbefreiung erfolgt nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner die pfändbaren Beträge seines Einkommens an den eingesetzten Treuhänder abtreten und weiteren gläubigerfreundlichen Verpflichtungen nachkommen muss.

Hinsichtlich der Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit der Stundung.

Als besondere Verfahrensarten gelten das Nachlassinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren der Gütergemeinschaft.