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Nachlassabteilung

Das Nachlassgericht kann z.B. von Amts wegen Testamentseröffnungen, Nachlasssicherungen und die Einziehung von Erbscheinen veranlassen.

In den meisten Fällen wird aber das Nachlassgericht nur auf Antrag der Betroffenen tätig. Auf Antrag können Erbscheine zum Nachweis der Rechtsnachfolge erteilt werden oder Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft entgegengenommen werden.

Die überwiegende Zahl der Nachlassverfahren kann im Einvernehmen mit den Erben abgewickelt werden In den Fällen, bei denen Unstimmigkeiten über die Auslegung von Testamenten besteht oder diese von den Beteiligten angefochten werden, entscheidet der Nachlassrichter. Es ist auch die Aufgabe des Richters den Erblasserwille zu erforschen.

Wer ein handschriftliches Testament errichtet hat, kann dies beim Nachlassgericht in die Verwahrung geben und so sichern, dass es nach dem Erbfall möglichst rasch eröffnet wird.