19: Das Vorschaltgesetz
Am 27. Oktober 1990 konstituierte sich der erste sächsische Landtag in der Dresdner Dreikönigskirche. Doch bevor die Abgeordneten ins Arbeiten kommen konnten, mussten sie sich selbst erst einmal den entsprechenden Rahmen setzen und Regeln für eine sächsische Staatsorganisation festlegen.
Ihre erste Aufgabe bestand deswegen darin, ein sogenanntes Vorschaltgesetz, eine Art Notverfassung, zu verabschieden: Das »Gesetz zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Landesregierung«. Es regelte die wesentlichen Zuständigkeiten, Rechte und Aufgaben im Freistaat. Unter anderem legte es fest, wer Gesetze einbringen kann, die Aufgaben des Landtagspräsidenten, die Zusammensetzung oder auch den Amtseid der Staatsregierung.
Paragraph 10 bestimmte außerdem:»Dieses Gesetz wird unverzüglich nach dem Beschluß des Landtages von seinem Präsidenten ausgefertigt und in öffentlicher Sitzung des Landtages durch Verlesung verkündet …«
Zugleich definierte es auch sein eigenes Verfallsdatum: »Dieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung außer Kraft. Die Sächsische Verfassung wird durch Volksentscheid oder mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages angenommen.«
Mit seiner Verlesung trat das Vorschaltgesetz in Kraft.
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