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26: Mehr direkte Demokratie

© SMJusDEG

Demokratie lebt von Teilhabe: nicht nur alle fünf Jahre zu den Landtagswahlen. Drei Instrumente direkter Demokratie legt die Sächsische Verfassung in den Artikeln 71 und 72 fest: Der Volksantrag ist das Recht, Vorschläge und Gesetzesentwürfe in das Parlament einzubringen. Ein Volksbegehren kann stattfinden, wenn der Landtag nicht innerhalb von sechs Monaten über den Volksantrag abgestimmt hat. Bei ausreichender Unterstützung führt das Volksbegehren zum Volksentscheid, einer verbindliche Abstimmung aller sächsischen Wählerinnen und Wähler. 

Von diesen Möglichkeiten wurde in den letzten 30 Jahren nur selten Gebrauch gemacht. Fachleute sagen, das liegt daran, dass die Hürden dafür zu hoch sind.  

Im sächsischen Koalitionsvertrag von 2019 haben sich die Regierungsparteien darauf geeinigt, die Zahl der Stimmen für einen Antrag, das sogenannte Quorum, zu senken. Einen Volksantrag müssten dann 0,6 Prozent (bisher 1,2 Prozent) und ein Volksbegehren 6 Prozent (bisher 15 Prozent) der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterstützen.  

Einführen will die Koalition außerdem ein sogenanntes Zustimmungsquorum: Damit ein Gesetz durch einen Volksentscheid angenommen werden kann, braucht es eine Mehrheit der Ja-Stimmen. Zusätzlich müssten dann mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten mit Ja gestimmt haben.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?

Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe »30 Jahre – 30 Fakten«

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