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8: Sorbische Identität

Eingang zum Sächsischen Landtag, auf der Mauer steht "Sächsischer Landtag" und drunter auf Sorbisch "Sakski krajny sejm"

Seit 2018 ist die sorbische Sprache am Haupteingang des Sächsischen Landtags sichtbar: »Sakski krajny sejm« steht dort.

Mit großer Sorgfalt behandelt die Sächsische Verfassung die Rechte der Sorbinnen und Sorben. Artikel 2 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 6 der Sächsischen Verfassung enthalten entsprechende Regelungen. Eine Besonderheit ist zum Beispiel, dass im sorbischen Siedlungsgebiet sorbische Farben und Wappen gleichberechtigt geführt werden können. Unsere Landesverfassung schreibt z.B. vor, dass Sachsen das Recht der Sorbinnen und Sorben, ihre Identität zu bewahren, ihre angestammte Sprache und Kultur zu entwickeln und zu pflegen, gewährleisten und schützen soll. Zudem ist der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe laut Verfassung zu erhalten.

Die Sächsische Verfassung sowie Paragraph 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes machen es möglich, dass Sorbinnen und Sorben in ihrer Region nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Sorbisch mit den Richterinnen und Richtern bei einer Verhandlung sprechen dürfen.

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