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5: Grundlagen des Staates

Sächsische und deutsche Flagge wehen vor dem burgähnlichen Gebäude des Leipziger Rathauses. Auf dem Bild steht "Artikel 2: Die Landesfarben sind weiß und grün"
 

Die Sächsische Flagge ist weiß und grün, das weiß jede Sächsin und jeder Sachse. Auch die schwarzen und goldenen Streifen und der grüne Rautenkranz auf dem Wappen des Freistaates sind ihnen bekannt. Aber wo ist das geregelt?

In den ersten drei Artikeln der Sächsischen Verfassung geht es genau um solche Aspekte. Die Verfassung ist nicht nur eine Sammlung rechtlicher Regeln. Sie beantwortet auch die Fragen »Wer sind wir Sachsen?« und »Nach welchen Grundsätzen wollen wir leben?«. Deshalb thematisiert ihr erster Abschnitt die Grundlagen des Staates, wie die Farben der Flagge oder des Wappens. Insgesamt ist die Sächsische Verfassung in elf große Abschnitte unterteilt.

Neben den Grundlagen des Staates gibt es dort Bestimmungen zu: Grundrechten, Landtag, Staatsregierung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, Finanzwesen, Bildungswesen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Liste mag kurz erscheinen, ist sie aber gar nicht. Sie beinhaltet 122 Verfassungsartikel!

Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?
Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe »30 Jahre – 30 Fakten«.

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