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10: Die erste Verfassung von 1831

Deckblatt der ersten Landesverfassung von 1831 © SMJusDEG

Unsere aktuelle Landesverfassung hatte drei Vorgängerinnen. Die erste sächsische Verfassung von 1831 entstand unmittelbar im Anschluss an das Europäische Revolutionsjahr 1830, bei dem in ganz Europa Monarchien ins Wanken gerieten. Schon die Einleitung zur Verfassung gibt einen spannenden Einblick in die Geschichte und verrät, welche Wirkung die Revolutionen von 1830 auf Sachsen hatten.

Die Verfassung beginnt noch mit »Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen,…«, doch unmittelbar darauf wird »Friedrich August, Herzog zu Sachsen« genannt. Hintergrund ist, dass der damals bereits 74 Jahre alte König Anton im Herbst 1830 Zugeständnisse machen musste, weshalb er seinen erst 33 Jahre jungen Neffen zum Prinz-Mitregenten ernannte. Als Anton wenige Jahre später starb, folgte ihm Friedrich August II. auf dem sächsischen Thron nach.

Die Verfassung von 1831 enthielt zwar nur einen sehr rudimentären Grundrechtsabschnitt, war in Teilen jedoch ausgesprochen modern. Besonders spannend: Paragraph 49 der Verfassung, wonach »[j]edem, der sich durch einen Act der Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, […] der Rechtsweg« offensteht, war im Verfassungsrecht der damaligen Zeit ohne Beispiel und nahm die Vorschrift des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes vorweg. Dort heißt es heute: »Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.« Die damalige Formulierung war ein wichtiger Schritt hin zur Entwicklung unserer heutigen Demokratie.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?

Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe »30 Jahre – 30 Fakten«.

 

 

 

 

 

 

 

 

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