2: Vollverfassung
Die Sächsische Verfassung ist eine Vollverfassung: Das heißt, dass sie sich nicht auf staatsorganisatorische Regelungen beschränkt, sondern einen eigenen Grundrechtskatalog enthält. Das haben nicht alle Bundesländer!
Dieser Katalog geht sogar über das Grundgesetz hinaus. Beispielsweise ist in der Sächsischen Verfassung das Grundrecht auf Mitbestimmung im öffentlichen Dienst enthalten.
Eine weitere Besonderheit versteckt sich in den Rechten parlamentarischer Minderheiten und den Rechten des Parlaments gegenüber der Regierung. Unsere Landesverfassung enthält ausdrückliche Regeln über einzelne Rechte und Pflichten der Staatsregierung und des Landtags, u.a. die Informationspflicht und das Fragerecht.
Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?
Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe „30 Jahre – 30 Fakten“.