28: Änderungshürden
Änderungswünsche an die Landesverfassung gibt es einige: Zum Beispiel mehr direkte Demokratie und mehr Klimaschutz hinein und den Begriff »Rasse« raus. Doch darf niemand die Sächsische Verfassung einfach so umschreiben. Die Autoren und die Autorin des Dokuments haben die Hürden für eine Verfassungsänderung in Artikel 74 hoch gelegt. Grundsätzlich gilt:
Sie kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Dieses Gesetz darf die Verfassungsgrundsätze, die Gewaltenteilung, die Menschenrechte und die Bindung an Recht und Gesetz nicht in Frage stellen.
Ob ein Änderungsantrag diesen Kriterien entspricht, überprüft der Verfassungsgerichtshof, wenn die Staatsregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags dies beantragen.
Dem Gesetz, das die Verfassung ändert, müssen dann zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zustimmen.
Die Verfassung kann auch durch einen Volksentscheid geändert werden. Einen entsprechenden Antrag können die Mitglieder des Landtages mit absoluter Mehrheit oder die Bürgerinnen und Bürger mit dem für einen Volksentscheid erforderlichen Quorum stellen.
Das verfassungsändernde Gesetz ist dann beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten sich dafür ausspricht.
Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?
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