20: Verfahren der Annahme
Das Vorschaltgesetz vom 27. Oktober 1990, die Notverfassung des Freistaats, sollte anderthalb Jahre in Kraft bleiben. So lange brauchten die Verfassungsväter und –mutter, um einen Verfassungstext zu entwerfen, auf den sich eine Mehrheit des Landtags einigen konnte.
»Die Sächsische Verfassung wird durch Volksentscheid oder mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages angenommen«, heißt es im Vorschaltgesetz. Nur, wie die Landesverfassung konkret angenommen werden sollte, regelte das »Gesetz zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Landesregierung« nicht.
Das führte zu offenen Fragen. Gesetzesvorschläge der Fraktion Bündnis 90/Grüne und der SPD-Fraktion wollten das Dilemma lösen. Sie schlugen ein Verfahren vor, bei dem unter anderem
- … der Landtag bis zum 31.12.1991 einen Entwurf vorlegt.
- … dieser Entwurf allen sächsischen Haushalten zugestellt wird.
- … die Beratungen des Landtags und seiner Ausschüsse später öffentlich fortgesetzt werden und auch Vorschläge aus der Bevölkerung diskutieren, die von mehr als 5.000 Stimmberechtigten unterstützt werden.
- … der Landtag die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit annimmt.
- … die so verabschiedete Verfassung durch einen Volksentscheid in Kraft tritt.
- … dieser Volksentscheid wiederum dazu genutzt werden sollte, über Alternativentwürfe oder Änderungsanträge abzustimmen, die von mindestens 5.000 Stimmberechtigten durch ein Volksbegehren eingebracht wurden.
Die Gesetzesentwürfe fanden keine Mehrheit im Landtag.
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