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4: Sicher auch in der Krise

Mehrere Autos in einer Reihe stehen am Rand einer überfluteten Straße, das Wasser reicht fast bis über die Reifen. Auf dem Bild befindet sich die Aufschrift "Krisensicher: Im Notfall sichert Artikel 113 die Handlungsfähigkeit."

Die Sächsische Verfassung macht den Freistaat krisensicher: Wenn alle Stricke reißen und gar nichts mehr geht, sichert Artikel 113 der Sächsischen Verfassung die Handlungsfähigkeit des Freistaats. Nach dieser Vorschrift nimmt ein Ausschuss des Landtags als Notparlament die Rechte des Landtags wahr, wenn dieser »bei drohender Gefahr für

  • den Bestand des Landes oder
  • die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder
  • für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung«

verhindert ist, sich »alsbald« zu versammeln.

Zudem nimmt das Notparlament die Rechte des Landtages wahr, wenn die Verhinderung eingetreten ist durch einen Notstand infolge:

  • einer Naturkatastrophe oder
  • eines besonders schweren Unglücksfalls.

 

Aber wie sahen das damals die Politikerinnen und Politiker, die in solchen Fällen die Entscheidungen treffen müssten? In den Ausschussberatungen gab es Zweifel, ob diese Vorschrift wirklich notwendig ist. Wenn die Lage so sei, wie in der Vorschrift beschrieben, werde sich niemand mehr um diesen Artikel kümmern, hieß es damals. Dem wurde entgegengesetzt, solche Situationen seien durchaus denkbar, etwa »in Fällen extremer Klimakatastrophen«.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen feiert in diesem Jahr ihren 30. Geburtstag. Welchen Weg hat sie zurückgelegt und wie geht es weiter?
Das stellen wir Ihnen vor mit unserer Reihe „30 Jahre – 30 Fakten“.

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